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dußernden oder Erblasser oder von dem Erwerber selbst, wenn der Uebergang
früher Statt gefunden hat, ausgeübt worden, die Bestätigung mit ausdrück-
lichem Vorbehalte des bessern Rechtes jedes Dritten ertheilt werden,
dafern dem Gerichte kein entgegenstehender Anspruch bekannt ist.
15) Spezial-Ladungen im Konkurse.
g. 188.
Die besonderen Ladungen an die Pfandglaͤubiger im Konkurse
(6. 317 des Pfandgesetes) müssen das Präjudiz des Ausschlusses von der
Masse gleich der Ediktal-Ladung enthalten.
Es genügt jedoch, wenn eine solche Ladung durch die Post unter Rekom-
mandation und gegen Schein unter richtiger Adresse des Gläubigers, spätestens
sechszig Tage vor dem Präklusiv-Termine, abgesendet wird.
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Uebrigens behält die Vorschrift im §. 11 der Verordnung vom 9. No-
vember 1821: daß bei dem Ausbruche eines Konkurses jeder betheiligte
Steuereinnehmer von Amtswegen besonders vorzubescheiden und damit gehörig
bekannt zu machen ist, hierneben ihre unveränderte Anwendung.
g. 190.
Die Kosten dieser Ladungen, folglich auch das Porto, sind nach F. 38
des Prioritaͤts-Gesetzes der Masse anzurechnen.
Indem Wir diese Verordnung zur allgemeinen Kenntniß bringen lassen
und nach Befinden noch Zusaͤtze und Erlaͤuterungen vorbehalten, versehen Wir
Uns zu allen Unseren Gerichtsstellen, welchen die Ausfuͤhrung der gedachten
Gesetze obliegt, daß sie dabei die Bestimmungen derselben und die Vorschriften
der gegenwaͤrtigen Verordnung ihrem wahren Sinne und Zwecke gemaͤß auf—
zufassen und genau zu befolgen sich eifrigst bestreben werden.
Im Falle aber Untergerichten Zweifel und Bedenken uͤber Gegenstaͤnde
des Verfahrens oder uͤber die Fuͤhrung der Akten und Buͤcher noch beigehen,
so haben sie dieselben der vorgesetzten Landeöregierung zur Bescheidung bericht-
lich vorzutragen.