Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

157 
reichischen Leopold-Ordens, des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens 
und des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, Ritter des heiligen 
Stanislaus zweiter Klasse und des hbeiligen Wladimir vierter Klasse, 
Kommandeur des Großherzoglich Sa#chsischen Hausordens vom weißen 
Falken und 
Ihre Maojestat, die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien 
und Irland, den sehr achtbaren Henry John Viscount Palmerston, 
Baron Temple, Pair von Irland, Ihrer Großbritannischen Majestät 
Rath im geheimen Staatsrathe, Großkreuz des Königlich Großbritanni- 
schen Bath-Ordens, Mitglied des Parlaments und Ihrer Großbritanni- 
schen Majestät Staats-Sekretar für die auswärtigen Angelegenheiten, 
und 
den sehr achtbaren Henry Labouchere, Ihrer besagten Majestet Rath 
im geheimen Staatsrathe, Mitglied des Parlaments, Prásidenten des 
geheimen Staatsraths-Ausschusses für die Angelegenheiten des Handels 
und der Kolonieen, Präsidenten der Münze; 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben 
in guter und gehöriger Form befunden haben, über die nachfolgenden Artikel 
übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
In Erwägung, daß Britischen Schiffen gestattet ist, aus den Häfen al- 
ler Länder mit ihren Ladungen in die Häfen Preußens und der übrigen Staa- 
ten des vorbezeichneten Zollvereins einzulaufen, in Erwägung der Zugeständ- 
nisse, welche vermittelst der gegenwärtigen Konvention dem Britischen Handel 
binsichtlich aller Staaten dieses Zollvereins gemacht worden sind, in Erwägung 
ferner der geichtigkeit, mit welcher in Folge der Anwendung der Dampfkraft 
auch die Binnen-Schifffahrt die Beförderung von Gütern und Waaren aller 
Art sowohl stromaufwärts als stromabwarts Statt findet, in Erwägung end- 
lich der neuen Auswege, welche auf diese Weise dem Handel und der Schiff- 
fahrt zwischen dem vereinigten Königreiche und den überseeischen Britischen 
Besitzungen einerseits und den gegenwärtig zum Zollvereine gehörigen Staa- 
ten, deren einige sich als natürlicher Auswege für ihren Handel solcher Häfen 
bedienen, welche nicht innerhalb ihres eigenen Gebietes liegen, andererseits 
eröffnet werden können, ist man übereingekommen, daß von und nach dem 
Tage der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages Preu- 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.