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Fünfter Abschnitt.
Von den Kechten der Anstalkt.
#. 22.
Die Anstalt genießt alle Rechte und Befugnisse einer milden Stiftung.
Sechster AUbschnitt.
Transitorische Bestimmungen
g. 28.
Da die dermaligen Mitglieder der Eisenachischen Anstalt nur ein Ein-
trittsgeld von Einem Thaler gezahlt, dagegen aber bei jedem vorkommenden
Sterbefalle ein Funeral-Geld von zwei Groschen acht Pfennigen Konventions=
Geld entrichtet haben: so sind selbige nur verbunden, diejenige Summe an
Eintrittsgeld in den nunmehrigen Gesammt-Fiskus zu entrichten, welche, nach
Aufrechnung des bei ihrer Anstellung gezahlten Einen Thalers und der wäh-
rend ihrer Dienstzeit entrichteten Beiträge zum Funeral-Gelde, an dem Be-
crage von zehen Thalern noch fehlt. Es ist aber die sich hiernach ergebende
Summe sofort, nachdem die neue Pensions-Anstalt begonnen hat, in unzer-
trennter Summe einzuzahlen.
##. 24.
Auch die derzeitigen Mitglieder des Eisenachischen Witwen-Fiskus ent-
richten die §. 5 geordneten jährlichen Beiträge; jedoch wird allen denjenigen
unter ihnen, welche dermalen bereits Witwer und sechszig Jahre oder darüber
alt sind, sich nicht wieder verheirathen, auch Kinder im Pensionsfahigen Alter
nicht haben, nachgelassen, die Beiträge nur nach den früheren Ansätzen zu
entrichten.
§#. 25.
Die Deszendenten und andere nach §. 8 berechtigte Erben solcher jetzt
schon angestellten Schullehrer, welche weder Witwen noch Pensionsfähige Kin-
der hinterlassen, sollen die Begrabnißgelder in der Maße empfangen, wie sie
solche bei unveraänderter Anstalt aus dieser empfangen haben würden.
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