Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den diesfallsigen Gesetzen, Ta- 
rifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen, wie solche 
in Preußen dermalen bestehen, eintreten und zu diesem Zwecke die erforder- 
lichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, 
nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch 
Ihre Regierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, 
in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestim- 
mungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch im Fürstenthume Lippe zur 
Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Lippeschen 
Regierung. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab- 
#underungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und 
dem Fürstenthume Lippe auf und es können alle Gegenstände aus letzterem 
frei und unbeschwert in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollver- 
eine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in das Fürstenthum Lippe 
eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: "“ 
a) der zu den Staats-Monopolen gehörenden Gegenstände (Salz), in- 
gleichen der Spielkarten und der Kalender, nach Maßgabe der 
Artikel 5 und 6, 
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländi- 
schen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 7, und endlich 
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der 
kontrahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) 
nicht nachgemacht oder eingeführt werden können und daher für die 
Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, 
welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
1) In Betreff des Salzes treten Se. Durchlaucht, der Fürst zur Lippe, 
den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in 
folgender Art bei:
	        
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