Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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2) Konventions-Münzen fremden Gepräges, 
auf welchen die konventionsmaßige Ausprägung aus der Mark fein angegeben ist: 
1 Speziesthaler z.. . 1 Thle. 11 Sgr. — 5 M 
1 halber dergleichen (Gulden) z — 20 = 
3) an Münzen des 242. Guldepfußess 
1 ganzes Kopfstück 7uI7 —Thlr. 6 Sgr. 10 Dfo. 
Anmerkung. Ausnahmsweise und ebenfalls bis auf Widerruf ist 
den Steuerpflichtigen in den Aemtern Dermbach, Geisa, Kalten- 
nordheim und Ostheim auch noch gestattet, folgende Münz-Sorten 
des 241-Guldenfußes zu dem beigesetzten Werthe in Steuer- 
leistungen einzuzahlen, und zwar: 
1 ganzer Kronenthaler zu. . . 1 Thlr. 16 Sgr. — Pf. 
1 ganzer Gulden (der suͤddeutschen 
Münzvereins-Staaten) — 17 — 
1 halber dergl. Gulden z — 8 6 
welches zur Nachricht und Nachachtung des hierbei betheiligten Publikums mit 
dem Hinzufügen andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die land- 
schaftlichen Kassen= und Einnahme-Stellen bereits demgemäß angewiesen wor- 
den sind. 
Weimar den 14. Dezember 1840. 
Großherzoglich — Landschafts-Kollegium. 
eyland. 
IV. Mit Bezugnahme auf den, durch das Großherzogliche Staats-Mi- 
nisterium unter'm 1. dieses Monates in der Nummer 1 des Regierungs-Blattes 
bekannt gemachten Bundestags-Beschluß vom 3. Dezember 1840, betreffend 
die Abstellung der unter den deutschen Handwerkögesellen Statt findenden Ver- 
bindungen und Mißbräuche, befehligen wir hierdurch sämmtliche Polizei-Unter- 
behörden des Großherzogthumes: 
1) dem bezeichneten Gegenstande die sorgfaltigste Aufmerksamkeit und Wach- 
samkeit zu widmen, insonderheit 
2) sich in allen Punkten auf das Genaueste nach den Vorschriften des ge- 
dachten Bundestags-Beschlusses zu achten, und 
3) von jedem vorgekommenen Falle der bezeichneten Art berichtliche Anzeige 
an uns zu erstatten. 
Weimar den 5. Januar 1841. 
Großherzoglich Sächssche Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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