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2) Konventions-Münzen fremden Gepräges,
auf welchen die konventionsmaßige Ausprägung aus der Mark fein angegeben ist:
1 Speziesthaler z.. . 1 Thle. 11 Sgr. — 5 M
1 halber dergleichen (Gulden) z — 20 =
3) an Münzen des 242. Guldepfußess
1 ganzes Kopfstück 7uI7 —Thlr. 6 Sgr. 10 Dfo.
Anmerkung. Ausnahmsweise und ebenfalls bis auf Widerruf ist
den Steuerpflichtigen in den Aemtern Dermbach, Geisa, Kalten-
nordheim und Ostheim auch noch gestattet, folgende Münz-Sorten
des 241-Guldenfußes zu dem beigesetzten Werthe in Steuer-
leistungen einzuzahlen, und zwar:
1 ganzer Kronenthaler zu. . . 1 Thlr. 16 Sgr. — Pf.
1 ganzer Gulden (der suͤddeutschen
Münzvereins-Staaten) — 17 —
1 halber dergl. Gulden z — 8 6
welches zur Nachricht und Nachachtung des hierbei betheiligten Publikums mit
dem Hinzufügen andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die land-
schaftlichen Kassen= und Einnahme-Stellen bereits demgemäß angewiesen wor-
den sind.
Weimar den 14. Dezember 1840.
Großherzoglich — Landschafts-Kollegium.
eyland.
IV. Mit Bezugnahme auf den, durch das Großherzogliche Staats-Mi-
nisterium unter'm 1. dieses Monates in der Nummer 1 des Regierungs-Blattes
bekannt gemachten Bundestags-Beschluß vom 3. Dezember 1840, betreffend
die Abstellung der unter den deutschen Handwerkögesellen Statt findenden Ver-
bindungen und Mißbräuche, befehligen wir hierdurch sämmtliche Polizei-Unter-
behörden des Großherzogthumes:
1) dem bezeichneten Gegenstande die sorgfaltigste Aufmerksamkeit und Wach-
samkeit zu widmen, insonderheit
2) sich in allen Punkten auf das Genaueste nach den Vorschriften des ge-
dachten Bundestags-Beschlusses zu achten, und
3) von jedem vorgekommenen Falle der bezeichneten Art berichtliche Anzeige
an uns zu erstatten.
Weimar den 5. Januar 1841.
Großherzoglich Sächssche Landes-Direktion.
F. von Schwendler.