34
Gerichtsstellen, zu bestimmen, fuͤr welche Ortschaften, und in welcher Weise,
jebzt oder künftig, Real-Hypothekenbücher angelegt, oder ob vorerst noch Per-
sonal-Hypothekenbücher geführt werden sollen.
g. 80.
Bei den Landesregierungen selbst sind Real-Hypothekenbücher über die
ihrer Gerichtsbarkeit unmittelbar unterworfenen schriftfaͤssigen Guͤter zu errichten.
g. 81.
Diese Buͤcher (F. 80) sollen auch diejenigen Guͤter umfassen, welche ohne
überhaupt schriftsässig zu seyn, doch hinsichtlich der Handlungen der freiwilli-
gen Real-Gerichtsbarkeit — also hinsichtlich der Veraußerungen und Verpfän-
dungen — von der Jurisdiktion der Landesregierung unmittelbar abhängen.
g. 82.
Besitzungen Unserer Kammer und des landschaftlichen Fiskus werden nur
dann bei dem Gerichte, unter dessen Jurisdiktion sie gehoͤren, eingetragen,
wenn sie zuvor im Privat-Besitze sich befanden, und von dieser Zeit her Rechte
bestehen, welche der Einzeichnung bedürfen (§. 395 des Pfandgesetze).
g. 33.
Es kann in den Hypotheken-Büchern der Untergerichte sogar eine Kom-
bination der Personal= und Real-Folien Statt finden, insofern bei denselben
Lehengüter oder größere gebundene Güter vorkommen, für welche die im All-
gemeinen etwa unthunliche Anlegung von Real-Folien sich empfiehlt.
3) Anlegung von Real-Hypothekenbüchern.
g. 34.
Soll ein Real-Hypothekenbuch für sämmtliche Immobilien, welche es
überhaupt umfassen soll, zugleich in Wirksamkeit treten: so sind alle diese Immo-
bilien alsbald vollständig in dasselbe einzutragen und die Besitzer sowohl, als
die Pfandrechte und andere Ansprüche, welche im Hypotheken-Buche bemerkt
werden sollen, bei jedem Gegenstande, welcher ein Blatt in diesem Buche
erhält, sogleich auf dem Grunde der vorhandenen Akten in dasselbe über-
zutragen.