Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

K. 43. 
Die Grundbesitzer und Pfandglädubiger haben der Unterpfandsbehörde die 
zu Anlegung des Hypotheken-Buches erforderliche Auskunft auf Verlangen zu 
ertheilen, auf Erfordern ihre Erwerbs= und Schuld-Urkunden vorzulegen, auch 
Extrakte über ihre Grundbesitzungen aus dem Kataster beizubringen. 
Eben so werden die Steuerbehörden, namentlich durch Mittheilung der 
Grundbücher (Fundbücher, Steuer-Kataster) an die Unterpfandsbehörden, 
deren Arbeiten thunlichst befördern. 
S 4. 
Werden Supplement-Folien nöthig, entweder weil eingetragene Güter 
und einzelne Grundstücke getheilt oder zusammengelegt werden, oder weil es 
auf dem ursprünglichen Folium an Raum fehlt: so sind diese in einem neuen 
Bande oder auch am Schlusse des Bandes, wenn hier noch Raum ist, anzu- 
legen, und es ist dabei von dem ursprünglichen Folium auf das Supplement- 
Folium und von diesem auf jenes zu verweisen. 
S. 45. 
Bei Zerschlagung gebundener Güter, bei Abtrennung dazu gehöriger 
Pertinenzien, oder bei Theilung einzelner Grundstücke, sind zugleich die das 
Ganze betreffenden Einzeichnungen auf die Supplement-Folien überzutragen, 
soweit sie dabei nicht zur Löschung kommen. 
Erledigt sich das Haupt-Folium dadurch völlig, so ist dasselbe mit einer 
Diagonal-Linie zu durchstreichen. 
S 46. 
Schon vorhandene Roeal- Bücher können, wenn sie den im Pfand- 
gesetze enthaltenen Erfordernissen genügen, fortgeführt werden; außerdem sind 
dieselben in der durch gegenwärtige Instruktion vorgeschriebenen Form, wenn 
auch nur allmählig in jedem Veräußerungs= und Belastungs-Falle (§. 38) um- 
zuschreiben, wobei sich von selbst versteht, daß nur die noch bestehenden Ein- 
zeichnungen übergetragen werden. 
Fortsetzungen vollgeschriebener Folien oder sonst nöthig werdende Sup- 
plement-Folien sind stets nach dem neuen Muster und in einem neuen Bande 
anzulegen.
	        
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