Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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11) Einrichtung der Akten und Form der Urkunden. 
8. 110. 
Die zeither s. g. Handels-Protokolle erhalten vom 1. Januar 1842 
an die Aufschrift: „Grund-Akten“ und die Konsens-Protokolle die 
Aufschrift: „Hypotheken-Akten“, bei Lehen aber: „Lehens-Akten“ und 
„Konsens-Akten“ (88. 204, 205 des Pfandgesetzes). 
Es ist von diesem Zeitpunkte an für jede Ortschaft oder Flur, welche 
ein eigenes Hypotheken-Buch erhält (. 21), und bei den Landeöregierungen 
für jede einzelne schriftsässige Besitzung ein neuer Band sowohl von diesen als 
von jenen anzulegen und zugleich für unterscheidende Bezeichnung dieser Akten 
zu sorgen, wonach dieselben im Hypotheken-Buche kurz und bestimmt allegirt 
werden können. 
Bei der Abtheilung der Grund-Akten und der Hypotheken-Akten eines 
jeden Ortes in Bände ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein jeder Band 
immer ganze Jahrgänge und, wo diese zu stark würden, Semester oder Quar- 
tale umfasse und daß keiner in der Regel mehr als 400 Blatter enthalte. 
In die Grund-Akten sind auch die Verhandlungen wegen Bestellung 
solcher Rechte an Immobilien zu bringen, welche der Bemerkung im Hypo- 
theken -Buche nicht bedürfen (§#. 139, 813 des Pfandgesetzeö). 
d. 111. 
Diese Akten sind in chronologischer Ordnung, jedoch dergestalt zu fuͤhren, 
daß Alles, was auf Eine Einzeichnung oder auf Eine Besitzveraͤnderung Bezug 
hat, zusammengeheftet wird. 
Kommen Eigenthumsveränderungen oder Pfandbestellungen an Immobilien 
oder andere Belastungen derselben bei Gelegenheit anderer in Spezial-Akten 
befindlicher Verhandlungen, z. B. bei Nachlaß-Regulirungen, vor: so ist das 
Konzept der ausgefertigten Erwerbsurkunden zu den Grund-Akten zu nehmen 
und zu den Spezial-Akten Abschrift oder nur Nachricht davon zu bringen. 
Die hier und da bestehende Trennung der s. g. Erb-Rezeßbücher von 
den Handels-Protokollen findet künftig nicht weiter Statt. 
§. 112. 
Die Grund-Akten sind überdieß mit einew alphabetischen Namensverzeich- 
nisse der Akgquirenten zu versehen. 
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