Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

68 
S) Berfahren bei Aushändigung der Pfandscheine. 
g. 144. 
So oft die Aushändigung eines Pfandscheines (§. 261 des Pfand- 
gesetzes) an einen Andern ale den Schuldner selbst erfolgt, ist der Schuloner 
gleichzeitig schriftlich oder mündlich zu Protokoll davon zu benachrichtigen 
und, wie dieses geschehen, zu den Akten glaubhaft zu bemerken. 
Diese Benachrichtigung darf nur dann unterbleiben, wenn der Schuldner 
selbst die Aushändigung an den Gläubiger aktenmäßig beantragt und auf die 
Benachrichtigung verzichtet hat. 
Auch über die Behändigung der Urkunde muß die Insinuations-Registra- 
tur pünktlich beigebracht werden. 
Ist aber wegen Verschiedenheit der Jurisdiktion die Nach-Konfirmation 
einer andern Behörde erforderlich, so ist der letztern die Urkunde zu solchem 
Behufe durch das zuerst bestätigende Gericht zuzustellen (§. 65 des Gesetzes 
vom 1. Dezember 1840). 
9) Verfahren bei r. Sett SGppotheken durch nene 
g. 146. 
Dafern eine Pfandschuld zur alsbaldigen Abstoßung dlterer Hypo- 
theken bestimmt ist (9. 262 des Pfandgefetzes), wird die Unterpfandsbehoͤrde 
allezeit erwägen, auf welche Weise der Zweck mit möglichster Ersparniß an 
Zeit und Kosten erreicht werden kann. 
Namentlich wird sich, außer dem im §. 262 des Pfandgesetzes Beispiels- 
weise angegebenen Verfahren, in vielen Fällen zu diesem Behufe empfehlen: 
1) entweder vor Ausfertigung des neuen Pfandscheines dem Darleiher An- 
weisung zu geben, die alteren Pfandschulden an die Gläubiger abzu- 
führen und die quittirten Schuldurkunden zur Kassation zu überreichen, 
mit der Zusicherung, daß alodann die Ausfertigung des neuen Pfand- 
scheines unverzüglich erfolgen solle; 
2) oder den neuen Pfandschein mit der Klausel versehen hinauszuge- 
ben, daß die Pfandschuld auf dem Pfand-Objekte zur ersten Hypo- 
thek hafte, dafern die — einzeln aufzuführenden — älteren Pfand- 
schulden bezahlt und zur Löschung gebracht würden. Tritt 
dieser Fall ein, so ist alsdann der Urkunde auf Verlangen ein Kassa- 
tions-Zeugniß beizufügen und jener Vorbehalt dadurch zu erledigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.