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S) Berfahren bei Aushändigung der Pfandscheine.
g. 144.
So oft die Aushändigung eines Pfandscheines (§. 261 des Pfand-
gesetzes) an einen Andern ale den Schuldner selbst erfolgt, ist der Schuloner
gleichzeitig schriftlich oder mündlich zu Protokoll davon zu benachrichtigen
und, wie dieses geschehen, zu den Akten glaubhaft zu bemerken.
Diese Benachrichtigung darf nur dann unterbleiben, wenn der Schuldner
selbst die Aushändigung an den Gläubiger aktenmäßig beantragt und auf die
Benachrichtigung verzichtet hat.
Auch über die Behändigung der Urkunde muß die Insinuations-Registra-
tur pünktlich beigebracht werden.
Ist aber wegen Verschiedenheit der Jurisdiktion die Nach-Konfirmation
einer andern Behörde erforderlich, so ist der letztern die Urkunde zu solchem
Behufe durch das zuerst bestätigende Gericht zuzustellen (§. 65 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1840).
9) Verfahren bei r. Sett SGppotheken durch nene
g. 146.
Dafern eine Pfandschuld zur alsbaldigen Abstoßung dlterer Hypo-
theken bestimmt ist (9. 262 des Pfandgefetzes), wird die Unterpfandsbehoͤrde
allezeit erwägen, auf welche Weise der Zweck mit möglichster Ersparniß an
Zeit und Kosten erreicht werden kann.
Namentlich wird sich, außer dem im §. 262 des Pfandgesetzes Beispiels-
weise angegebenen Verfahren, in vielen Fällen zu diesem Behufe empfehlen:
1) entweder vor Ausfertigung des neuen Pfandscheines dem Darleiher An-
weisung zu geben, die alteren Pfandschulden an die Gläubiger abzu-
führen und die quittirten Schuldurkunden zur Kassation zu überreichen,
mit der Zusicherung, daß alodann die Ausfertigung des neuen Pfand-
scheines unverzüglich erfolgen solle;
2) oder den neuen Pfandschein mit der Klausel versehen hinauszuge-
ben, daß die Pfandschuld auf dem Pfand-Objekte zur ersten Hypo-
thek hafte, dafern die — einzeln aufzuführenden — älteren Pfand-
schulden bezahlt und zur Löschung gebracht würden. Tritt
dieser Fall ein, so ist alsdann der Urkunde auf Verlangen ein Kassa-
tions-Zeugniß beizufügen und jener Vorbehalt dadurch zu erledigen.