64
3) aus Diensteinkommen, Wartegeldern und Pensionen, welche sie aus
einer Großherzoglichen Kasse oder von einer inländischen Gemeinde, Stiftung
oder öffentlichen Anstalt beziehen, ingleichen
ihr Einkommen aus dem Zinsrenten= oder Dividendenbezuge von
solchen Aktiv-Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar oder in Staats-
oder Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. — in Folge eines Dienst= oder
Geschäftsverhältnisses im Großherzogthume an Behörden oder Privat-
personen als Kaution eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch blos
auf die Dauer der wirklichen Kautionsbestellung und demnach nur bis zur
erfolgten Rückgabe jener Kautionen.
Ferner haben
5) fremde Gewerbs= oder Handelsleute, welche im Großherzogthume
Handelsgeschäfte treiben oder sonst einen Erwerb suchen, alsbald bei
ihrem Eintritte in das Großherzogthum die dafür besonders geordnete Ge-
werbssteuer zu entrichten, soweit sie nicht nach Bestimmung des betreffenden
Gesetzes bezüglich durch Staatsverträge davon befreit sind.
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so haben
dieselben
6) auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs- und Geschäftsthätig-
keit überhaupt in demselben Umfange wie die Staatsangehörigen, ingleichen
7) das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden Staate, ingleichen
von einer dem Großherzogthume nicht angehörigen Gemeinde, Stiftung oder
öffentlichen Anstalt beziehen, hier zu versteuern.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Februar 1872.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
4
Gese tz,
betreffend einen Nachtrag zu dem revidirten
Gesetze vom 18. März 1869 über die
Steuerverfassung des Großherzogthumes
Sachsen.
Weimar. — Hos. Vuchdruderei.