Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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II Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto, 
2) eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pfennigen, wenn die Absendung von einer Staats= oder 
Gemeindebehörde, oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 20 Pfennigen, wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3) das Porto von 10 Pfennigen für die Rücksendung des Behändi- 
gungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreib- 
gebühr von 20 Pfennigen hinzu. 
III Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum 
Preise von 5 Pfennigen für je 10 Stück bezogen werden. 
§. 23. 
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. 
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adres- 
sirt, verpackt und verschlossen sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmä- 
ßigen Adressirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung unge- 
achtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so 
muß die Beförderung insoweit geschchen, als aus den gerügten Mängeln ein 
Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienst- 
betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädi- 
gung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: 
„Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung 
des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
Ill Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter 
Beschaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nach- 
theile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung 
und Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden 
zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von 
der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zuge- 
lassen sind (8§. 11 und 12).
	        
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