Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 24. 
Ort der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, 
soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. I.), bei den 
Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
I!1 Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden 
Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob 
frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben 
vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen Es ist auch gestattet, 
dergleichen Gegenstände den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn 
dieselben sich unterwegs im Dieust befinden, zu übergeben. 
III Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe 
bei der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nach- 
bezeichneten Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Be- 
händigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth= bz. Post- 
Postvorschußsendungen, vorschußbetrage von 150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträ- 
gern nicht ob. 
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in 
einem weiteren Umfange, als im Abs. U und im Abs. Ul angegeben, gestattet 
ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V 1Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahme- 
buch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit 
Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und 
Postvorschuß sendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist 
auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die 
vom Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreib- 
sendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Land- 
briefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn mög- 
lich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gel- 
ten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach §. 19 Abs. W 
Anwendung findenden Bescheinigung.
	        
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