Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

81 
c) im Schuldienste eines der Sachsen-Ernestinischen Staaten bereits verwendet wird oder 
verwendet werden soll. 
2. Die Zulassung anderer Kandidaten bedarf der Genehmigung der Großherzoglich und 
Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
3. Dem Deutschen Reiche nicht angehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer 
Meldung die Genehmigung der genannten Ministerien einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Inulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugniß 
an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer deutschen 
Staatsuniversität seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat (§ 7, 2). 
2. Dem Reifezeugniß eines deutschen Gymnasiums steht für die Zulassung zur Prüfung 
das Reifezeugniß eines deutschen Realgymnasiums gleich, wenn der Kandidat die Lehrbefähigung 
hauptsächlich in der Mathematik, den Naturwissenschaften, der Erdkunde oder in beiden neueren 
fremden Sprachen (Französisch und Englisch) nachzuweisen beabsichtigt. 
Dasselbe gilt von dem Reifezeugniß einer preußischen oder in dieser Hinsicht ausdrücklich 
als gleichstehend anerkannten außerpreußischen Oberrealschule für die mathematischen und natur- 
wissenschaftlichen Fächer. 
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und der 
Chemie wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule dem Studium 
an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmungen unter 1 bis zu drei Halbjahren 
gleich gerechnet. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen kann 
einem Kandidaten, welcher eine Zeit lang an einer ausländischen Hochschule mit französischer oder 
englischer Vortragssprache studirt oder in Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich neben wissen- 
schaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese Zeit mit Genehmigung 
der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien bis zu zwei Halbjahren auf die vor- 
geschriebene Studiendauer angerechnet werden. 
§s 6. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden der Kom- 
mission zu richten. 
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9, 1. B) und für welche Unterrichts- 
stufe (§ 11) der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus welchen Gebieten 
er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und der Fachprüfung (5 260) 
zu erhalten wünscht. 
13°“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.