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c) im Schuldienste eines der Sachsen-Ernestinischen Staaten bereits verwendet wird oder
verwendet werden soll.
2. Die Zulassung anderer Kandidaten bedarf der Genehmigung der Großherzoglich und
Herzoglich Sächsischen Ministerien.
3. Dem Deutschen Reiche nicht angehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer
Meldung die Genehmigung der genannten Ministerien einzuholen.
85.
Bedingungen der Inulassung.
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugniß
an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer deutschen
Staatsuniversität seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat (§ 7, 2).
2. Dem Reifezeugniß eines deutschen Gymnasiums steht für die Zulassung zur Prüfung
das Reifezeugniß eines deutschen Realgymnasiums gleich, wenn der Kandidat die Lehrbefähigung
hauptsächlich in der Mathematik, den Naturwissenschaften, der Erdkunde oder in beiden neueren
fremden Sprachen (Französisch und Englisch) nachzuweisen beabsichtigt.
Dasselbe gilt von dem Reifezeugniß einer preußischen oder in dieser Hinsicht ausdrücklich
als gleichstehend anerkannten außerpreußischen Oberrealschule für die mathematischen und natur-
wissenschaftlichen Fächer.
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und der
Chemie wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule dem Studium
an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmungen unter 1 bis zu drei Halbjahren
gleich gerechnet.
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen kann
einem Kandidaten, welcher eine Zeit lang an einer ausländischen Hochschule mit französischer oder
englischer Vortragssprache studirt oder in Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich neben wissen-
schaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese Zeit mit Genehmigung
der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien bis zu zwei Halbjahren auf die vor-
geschriebene Studiendauer angerechnet werden.
§s 6.
Meldung zur Prüfung.
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden der Kom-
mission zu richten.
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9, 1. B) und für welche Unterrichts-
stufe (§ 11) der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus welchen Gebieten
er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und der Fachprüfung (5 260)
zu erhalten wünscht.
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