Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Verurtheilten, sowie Nachricht über das begangene Verbrechen und die erkannte 
Strafe enthält, und der Anstalts-Verwaltung ist von der getroffenen Verfügung un- 
mittelbar Nachricht zu geben. Im Falle der Selbstgestellung eines Verurtheilten 
ist das Gericht für dessen Reinlichkeit, Gesundheit, Bekleidung 2c. nicht weiter ver- 
antwortlich. 
In jedem Falle genügt es, bei der Ueberweisung eines Verurtheilten in das 
Gerichtsgefängniß der Gefängniß-Verwaltung statt der Uebersendung einer Abschrift 
des Straferkenntnisses eine kürzliche Mittheilung über das begangene Verbrechen 
und die erkannte Strafe zu machen. 
5) Die Gefängniß-Verwaltung hat von jeder Aufnahme eines Verurtheilten 
in das Gerichtsgefängniß, sowie von jeder Entlassung aus demselben dem betreffenden 
Gerichte ohne Verzug mit Angabe des Tags, an welchem die Aufnahme oder Ent- 
lassung erfolgt ist, Nachricht zu geben. 
Ebenso ist dem Gericht unverzüglich Mittheilung zu machen, wenn ein Ver- 
urtheilter, dem die Selbstgestellung im Gerichtsgefängniß nachgelassen worden, sich 
innerhalb der ihm hierzu gesetzten Frist nicht gestellt hat. 
6) Der Verpflegungs-Aufwand in dem Gerichtsgefängniß zu Eisenach ist der 
Gefängniß-Verwaltung für jeden Gefangenen und jeden Verpflegungstag mit fünf 
Groschen, wenn jedoch dem Gefangenen im Erkrankungsfalle auf ärztliche Verordnung 
bessere, als die gewöhnliche Kost hat gewährt werden müssen, mit sieben Groschen 
sechs Pfennigen und, wenn ihm außerdem Medicamente verabreicht worden sind, 
mit zehn Groschen von dem betreffenden Gericht zu ersetzen. Der Tag der Auf- 
nahme in das Gerichtsgefängniß gilt hierbei als erster, der Tag der Entlassung 
gilt als letzter Verpflegungstag. 
Außerdem sind der Gefängniß-Verwaltung etwaige bei Entlassung des Gefangenen 
nothwendig gewordene Auslagen für Bekleidung und Zehrgeld auf der Reise zu 
erstatten. 
Macht sich nach dem Ausspruch des Arztes die Aussetzung des Strafvollzugs 
oder die Einlieferung des erkrankten Gefangenen in eine Landesheilanstalt oder sonstige 
außerhalb des Gerichtsgefängnisses gelegene Krankenanstalt nöthig, so hat die Ge- 
fängniß-Verwaltung ohne Verzug — nöthigenfalls auf dem Drahtwege — vor 
der Entfernung des Gefangenen aus dem Gerichtsgefängniß die Entschließung des 
Untersuchungsgerichts darüber einzuholen, ob die Strafvollstreckung auszusetzen sei- 
Nur in dringenden Fällen, wenn die Entlassung des Gefangenen bezüglich dessen 
Ueberweisung in eine Krankenanstalt durchaus keinen Aufschub verträgt, darf
	        
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