Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 10. 
Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen 
oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, 
bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine 
Bescheinigung darüber erhalten haben. 
§. 11. 
Vermessung, Bezeich- Die nach §. 9 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der 
nung und Verschluß der Gefäße. Steuerbehörde numerirt und, soweit thunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung 
versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- 
und Kühlgefäße, sowie der Bier-Sammel (s. g. Stell- und dergleichen) Bottige 
anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt und die Nummer an 
diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen. 
Für die Zeit, wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, können 
die Geräthe, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort 
 
und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werben. 
§. 12. 
Erforderniß einer Jede Brauerei soll mit einer geeichten Waage und den erforderlichen ge- 
Waage. 
eichten Gewichten versehen sein. Die Waage muß geeignet sein, die einzelnen 
Maischposten, wenn dieselben das Gewicht von 5 Zentnern nicht erreichen, auf 
einmal, sonst aber mindestens 5 Zentner zusammen zu verwiegen. 
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei unter- 
sagt werden. 
Der Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit der Steuer- 
behörde bestimmt. 
§. 13. 
Aufbewahrung der Jeder Brauer ist verbunden, Vorräthe an Malzschrot und den im § 1 
Vorräte an Braustoffen. unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen, soweit sie nach dem Ermessen der 
 Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushaltes uͤbersteigen, nur an bestimmten, 
ein- für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren. 
Die unter Nr. 5 und 6 im §. 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räu- 
men, welche von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden. 
Der Vorrath an Malzsschrot darf, sobald Brau- Einmaischungen angemeldet 
sind (§. 16), die längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht über- 
eigen. 
Will der Brauer von den im §. 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten 
Stoffen Vorräthe halten, welche nicht zur Bierbereitung bestimmt sind, so muß 
er dieselben getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten Vorräthen in an- 
deren, ein- für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach 
Bedürfniß von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buch- 
führung über solche Vorräthe und wegen des Verschlusses derselben, insbesondere 
zur Zeit des Brauens unterwerfen.
	        
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