Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 126. 
Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich nicht im 
Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft, wenn sie eine 
der in demselben vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehre 
mit dem Untergebenen oder in der Militäruniform begeht. 
Achter Abschnitt. 
Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen oder 
Eigenthum. · 
§.127. 
Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde einen Diebstahl, eine 
Unterschlagung, eine Körperverletzung oder ein Verbrechen oder Vergehen wider 
die Sittlichkeit, so ist die Verfolgung der strafbaren Handlung unabhängig von 
dem Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person. 
§. 128. 
Wer im Felde, um Beute zu machen, sich von der Truppe eigenmächtig 
entfernt, oder Sachen, welche an sich dem Beuterecht unterworfen sind, eigen- 
mächtig zur Beute macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; 
zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher rechtmäßig von ihm erbeutetes 
Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist, sich rechtswidrig zueignet. 
§. 129. 
Der Plünderung macht sich schuldig, wer im Felde unter Benutzung des 
Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militärischen Ueberlegenheit 
1) in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner 
offen wegnimmt oder denselben abnöthigt, oder 
2) unbefugt Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt oder das 
Maß der von ihm vorzunehmenden Regquisitionen überschreitet, wenn 
dies des eigenen Vortheils wegen geschieht. 
§. 130. 
Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf 
Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourrage oder 
Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältniß zu dem vorhandenen 
Bedürfnisse steht. §. 131 
Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und mit Ver- 
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft. 
§. 132. 
Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung fremder Sachen 
im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen der 
Plünderung gleich bestraft. 
Reichs-Gesetbl. 1872. 30
	        
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