— 197 —
§. 126.
Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich nicht im
Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft, wenn sie eine
der in demselben vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehre
mit dem Untergebenen oder in der Militäruniform begeht.
Achter Abschnitt.
Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen oder
Eigenthum. ·
§.127.
Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde einen Diebstahl, eine
Unterschlagung, eine Körperverletzung oder ein Verbrechen oder Vergehen wider
die Sittlichkeit, so ist die Verfolgung der strafbaren Handlung unabhängig von
dem Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person.
§. 128.
Wer im Felde, um Beute zu machen, sich von der Truppe eigenmächtig
entfernt, oder Sachen, welche an sich dem Beuterecht unterworfen sind, eigen-
mächtig zur Beute macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft;
zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher rechtmäßig von ihm erbeutetes
Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist, sich rechtswidrig zueignet.
§. 129.
Der Plünderung macht sich schuldig, wer im Felde unter Benutzung des
Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militärischen Ueberlegenheit
1) in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner
offen wegnimmt oder denselben abnöthigt, oder
2) unbefugt Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt oder das
Maß der von ihm vorzunehmenden Regquisitionen überschreitet, wenn
dies des eigenen Vortheils wegen geschieht.
§. 130.
Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf
Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourrage oder
Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältniß zu dem vorhandenen
Bedürfnisse steht. §. 131
Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und mit Ver-
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft.
§. 132.
Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung fremder Sachen
im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen der
Plünderung gleich bestraft.
Reichs-Gesetbl. 1872. 30