§. 133.
Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende Handlung unter
Gewaltthätigkeit gegen eine Person begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn
Jahren zu erkennen. Ist durch die Gewaltthätigkeit eine schwere Körperverletzung
verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren und, wenn der
Tod eines Menschen verursacht worden ist, Todesstrafe, in minder schweren
Fällen lebenslängliches Zuchthaus ein.
In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die That von
Mehreren begangen wird. Diejenigen, welche sich an einer solchen That be-
theiligen, ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine Person zu begehen, trifft
Gefängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes zu erkennen.
§. 134.
Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem
Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen
eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampf-
platze, auf dem Marsche, auf dem Transporte oder im Lazaret, oder einem
seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder ab-
nöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§ . 135.
Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landeseinwohner
begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes erkannt werden.
Wird die Handlung von Mehreren begangen, die sich zur fortgesetzten
Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet dieselbe in eine
Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende Handlung aus, so tritt
gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein.
§. 136.
Wird eine nach den §§ 129 bis 133 und 135 strafbare Handlung gegen
einen Deutschen oder einen Angehörigen eines verbündeten Staats begangen, so
ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere
Strafe angedroht ist, auf diese letztere zu erkennen.
Neunter Abschnitt.
Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigenthum.
§. 137.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Dienstgegenstand beschädigt, zerstört
oder preisgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft; in besonders