Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

§. 133. 
Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende Handlung unter 
Gewaltthätigkeit gegen eine Person begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren zu erkennen. Ist durch die Gewaltthätigkeit eine schwere Körperverletzung 
verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren und, wenn der 
Tod eines Menschen verursacht worden ist, Todesstrafe, in minder schweren 
Fällen lebenslängliches Zuchthaus ein. 
In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die That von 
Mehreren begangen wird. Diejenigen, welche sich an einer solchen That be- 
theiligen, ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine Person zu begehen, trifft 
Gefängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes zu erkennen. 
§. 134. 
Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem 
Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen 
eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampf- 
platze, auf dem Marsche, auf dem Transporte oder im Lazaret, oder einem 
seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder ab- 
nöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen 
mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
§ . 135. 
Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landeseinwohner 
begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes erkannt werden.  
Wird die Handlung von Mehreren begangen, die sich zur fortgesetzten 
Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet dieselbe in eine 
Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende Handlung aus, so tritt 
gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein. 
§. 136. 
Wird eine nach den §§ 129 bis 133 und 135 strafbare Handlung gegen 
einen Deutschen oder einen Angehörigen eines verbündeten Staats begangen, so 
ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere 
Strafe angedroht ist, auf diese letztere zu erkennen. 
Neunter Abschnitt. 
Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigenthum. 
§. 137. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Dienstgegenstand beschädigt, zerstört 
oder preisgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft; in besonders
	        
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