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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 19.
(Nr. 839.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des
Deutschen Reichs für das Jahr 1872. Vom 20. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat
des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 wird in Ausgabe
auf 138,745 Thaler, nämlich
auf 83,745 Thaler an fortdauernden, und
auf 55,000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Aubgaben,
und in Einnahme
auf 38,475 Thaler
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 4. Dezember v. J. (Reichsgesetzbl.
für 1871 §. 412) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das
Jahr 1872 hinzu. §. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 100,270 Thaler
festgestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Instegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1872. 31
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1872.