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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 25.
(Nr. 865.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für
das Jahr 1873. Vom 10. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt.
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat
des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird in
in Ausgabe
auf 118,840,489 Thlr., nämlich
auf 110,505,466 Thlr. an fortdauernden, und
auf 8,335,023 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 118,840,489 Thlr.
festgestellt.
§.2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
Betriebsfonds der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag
von zehn Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
§. 3.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfer-
tigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1874 nicht überschreiten
darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach
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Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1872.