Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Ostbahn aus den Konzessionsurkunden, den Konzessionsbedingungen (cahier des 
charges), den abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen, wie solche sich in dem 
zu dieser Uebereinkunft paraphirten „Recueil des lois, arrétés, conventions 
et autres actes relatifs aux chemins de fer Guillaume-Luxembourg et 
Prince Henri dans le Grand-Duché de Luxembourg (1850 — 71) par 
P. Ruppert, sous-archiviste du Gouverment abgedruckt vorfinden, sowie aus 
den am 10. Mai 1871 in Geltung gewesenen, durch das -„Mémoriale publizirten 
Gesetzen und Verordnungen ergeben, insofern und insowelt ein, als nicht durch 
die gegenwärtige Uebereinkunft eine Abänderung oder Ergänzung jener Festsetzungen 
vereinbart. ist. 
§. 2. 
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Wilhelm. Luxemburg- Bahnen 
zu keiner Zeit zum Transporte von Truppen, Waffen, Kriegsmaterial und Mu- 
nition zu benutzen und während eines Krieges, an welchem Deutschland betheiligt 
sein sollte, sich derselben für die Proviantirung der Truppen auf keine die Neu- 
tralität des Großhergogthums verletzende Weise zu bedienen, sowie überhaupt im 
Betriebe dieser Bahnen Handlungen, welche den dem Großherzogthum als neu- 
tralem Staate obliegenden Verpflichtungen nicht vollkommen entsprechen, weder 
vorzunehmen, noch zugzulassen. §. 3. 
Die Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen nimmt bezüglich 
der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen   Domizil in Luxemburg. 
Wegen aller Ansprüche, welche gegen die Generaldirektion aus Anlaß des Be- 
triebes der im Großherzogthum belegenen Bahnstrecken geltend gemacht werden, 
ist sie bei den luxemburgischen Gerichten Recht zu nehmen verbunden, und sollen 
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gegen das zur Vertretung der General- 
direktion bestellte Organ verbindlich und vollstreckbar sein. 
§. 4. 
Der Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen   wird einer speziellen Ver- 
waltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen übertragen: 
Die Generaldirektion der Eisenbahnen bestellt in Luxemburg für die spe- 
zielle Leitung des Betriebes einen Beamten, welcher sie zugleich der Königlich 
Großherzoglichen Regierung und dem Publikum gegenüber in allen den Betrieb 
der Bahnen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten befugt und verpflichtet ist. 
Der Königlich Großherzoglichen Regierung wird von der Person dieses 
Beamten vor der Ernennung besselben Mittheilung gemacht. 
Die Königlich Großherzogliche Regierung wird den Verkehr zwischen ihr 
und der betriebsleitenden Verwaltung, sowie die ihr zustehenden Hoheits- und 
Aufsichtsrechte durch einen Kommissar wahrnehmen lassen, welcher die Beziehungen 
zu seiner Regierung in allen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten 
Einschreiten der nach den Landesgeseyen kompetenten Polizei- oder Gerichts- 
behörden geeignet sind.  
Er wird seine Wahrnehmungen über etwaige Mängel in der Handhabung 
des Betriebes zur Kenntniß der Generaldirektion bringen. 
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