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Ostbahn aus den Konzessionsurkunden, den Konzessionsbedingungen (cahier des
charges), den abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen, wie solche sich in dem
zu dieser Uebereinkunft paraphirten „Recueil des lois, arrétés, conventions
et autres actes relatifs aux chemins de fer Guillaume-Luxembourg et
Prince Henri dans le Grand-Duché de Luxembourg (1850 — 71) par
P. Ruppert, sous-archiviste du Gouverment abgedruckt vorfinden, sowie aus
den am 10. Mai 1871 in Geltung gewesenen, durch das -„Mémoriale publizirten
Gesetzen und Verordnungen ergeben, insofern und insowelt ein, als nicht durch
die gegenwärtige Uebereinkunft eine Abänderung oder Ergänzung jener Festsetzungen
vereinbart. ist.
§. 2.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Wilhelm. Luxemburg- Bahnen
zu keiner Zeit zum Transporte von Truppen, Waffen, Kriegsmaterial und Mu-
nition zu benutzen und während eines Krieges, an welchem Deutschland betheiligt
sein sollte, sich derselben für die Proviantirung der Truppen auf keine die Neu-
tralität des Großhergogthums verletzende Weise zu bedienen, sowie überhaupt im
Betriebe dieser Bahnen Handlungen, welche den dem Großherzogthum als neu-
tralem Staate obliegenden Verpflichtungen nicht vollkommen entsprechen, weder
vorzunehmen, noch zugzulassen. §. 3.
Die Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen nimmt bezüglich
der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen Domizil in Luxemburg.
Wegen aller Ansprüche, welche gegen die Generaldirektion aus Anlaß des Be-
triebes der im Großherzogthum belegenen Bahnstrecken geltend gemacht werden,
ist sie bei den luxemburgischen Gerichten Recht zu nehmen verbunden, und sollen
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gegen das zur Vertretung der General-
direktion bestellte Organ verbindlich und vollstreckbar sein.
§. 4.
Der Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen wird einer speziellen Ver-
waltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen übertragen:
Die Generaldirektion der Eisenbahnen bestellt in Luxemburg für die spe-
zielle Leitung des Betriebes einen Beamten, welcher sie zugleich der Königlich
Großherzoglichen Regierung und dem Publikum gegenüber in allen den Betrieb
der Bahnen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten befugt und verpflichtet ist.
Der Königlich Großherzoglichen Regierung wird von der Person dieses
Beamten vor der Ernennung besselben Mittheilung gemacht.
Die Königlich Großherzogliche Regierung wird den Verkehr zwischen ihr
und der betriebsleitenden Verwaltung, sowie die ihr zustehenden Hoheits- und
Aufsichtsrechte durch einen Kommissar wahrnehmen lassen, welcher die Beziehungen
zu seiner Regierung in allen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten
Einschreiten der nach den Landesgeseyen kompetenten Polizei- oder Gerichts-
behörden geeignet sind.
Er wird seine Wahrnehmungen über etwaige Mängel in der Handhabung
des Betriebes zur Kenntniß der Generaldirektion bringen.
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