Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 358 — 
schließenden Theile bereit, diese Befugnisse zu erweitern, sobald die Ausdehnung 
des Verkehrs dies erfordern sollte. 
Einem Wunsche der Königlich preußischen Regierung entsprechend, wird 
die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung außerdem zur Erleichterung 
des direkten Waarenverkehrs zwischen den betbeiligten österreichisch-ungarischen 
Handelsplätzen und der Stadt Görlitz auf dem Bahnhofe dieser Stadt, und zwar 
in örtlicher Verbindung mit der Königlich preußischen Zollabfertigungsstelle, ein 
österreichisches Hauptzollamt errichten und mit solchen Abfertigungs- und Ver- 
zollungsbefugnissen versehen, daß von demselben diejenigen Gegenstände nach 
Gattung und Menge abgefertigt werden können, welche nach den bestehenden 
oder später eintretenden Verkehrsverhälimissen vermittelst der Reichenberg-Görlitzer  
Eisenbahn über die Grenze ein- oder auszuführen im Bedürfniß liegt. Es 
herrscht jedoch darüber Einverständniß, daß durch diese Einrichtung dem durch- 
gehenden Verkehre keinerlei Aufenthalt oder sonstige Hemmnisse auferlegt 
werden sollen. 
Vorstehende Zusicherung wird jedoch österreichischer Seits an die Bedingung 
geknüpft, daß die in Görlitz für die österreichische Zollabfertigung erforderlichen 
Diensträume von der betheiligten Eisenbahngesellschaft oder der Stadt Görlitz, 
sowie die für die anständige Unterkunft der österreichischen Zollbeamten daselbst 
benöthigten Wohnungen von der Stadt Görlitz der bereits ertheilten Zusicherung 
gemäß beschafft und erhalten werden, so daß der Kaiserlich Königlich öster- 
reichischen Regierung in beiden genannten Beziehungen keine Kosten zur Last 
fallen dürfen. Auch soll für die Benutzung der dem Keiserlich Königlich öster- 
reichischen Zollamte von Seiten der Stadt Görlitz zu überweisenden Waaren- 
Niederlagsräume eine Lagergebühr nicht erhoben werden. 
Zum Zwecke der Regelung dieser, sowie aller sonstigen Verhältnisse des 
künftigen österreichischen Zollamts in Görlitz und wegen der im beiderseitigen 
Zollinteresse daselbst zu treffenden Einrichtungen sollen nach Ratifikation des 
gegenwärtigen Vertrages besondere Spezialverhandlungen unter Zuziehung von 
Kommissarien der beiderseitigen Zollverwaltungen eingeleitet werden. 
Artikel XVI. 
In Betreff der durch beiderseitige Kommissare seiner Zeit noch näher zu 
verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des 
Passagiergepäcks und der ein- und ausgehenden Güter, sowie der Paßrevision 
ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die Görlitz-Reichenberger  
Eisenbahn nicht minder günstig als irgend eine andere in das Ausland über- 
gehende Eisenbahnroute behandelt werden soll, und daß im Interesse der För- 
derung des Verkehrs dabei jede, nach den in beiden Reichen bestehenden Gesetzen 
zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll. 
Artikel XVII. 
Die wegen der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen 
mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu 
verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahn- 
verbindung Anwendung finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.