Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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Abs.  3  dem  Bundesrat  die  Befugnis  zugeteilt,  über  die  von
diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemein—
schaftlichen  Zoll-  und  Steuergesetzgebung  gemachten  Anzeigen
zu  beschließen.

Die  Bestimmung  des  Art.7  Ziff.  3  d.  RV.  enthält  im
Gegensatz  zu  Art.  36  eine  allgemeine  Kompetenzumgrenzung
  auf  dem  Gebiete  der  Reichsverwaltung,  also  ohne  Beschränkung
  auf  die  Joll=  und  Steuergesetzgebung.  Dennoch  ist
diese  Bestimmung  im  Verhältnis  zur  Vorschrift  des  Art.  34  des
Zollvereinsvertrages  vom  16.  Mai  1865  nicht  etwas  Neues.
Denn  wenn  auch  weder  in  dem  Zollvereinsvertrag  noch  in  der
norddeutschen  Bundesverfassung  sich  eine  derartige  generelle  Befugnis
  des  Bundesrates,  wie  in  Art.  7  Ziff.  3  d.  R#.,  findet,
so  stand  diese  Befugnis  dem  Bundesrat  des  Norddeutschen
Bundes  doch  tatsächlich  zu  auf  Grund  allgemeinen,  von  den
Einzelstaaten  nicht  beanstandeten  Gewohnheitsrechtes.

Die  Bedeutung  des  Art.  7  Ziff.  3  d.  ReW.  liegt  also  darin,
daß  er  das  observanzmäßige  Recht  des  Bundesrates,  über
Mängel,  die  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder  bei
Vorschriften  und  Einrichtungen  im  Sinne  des  Art.  7  Ziff.  2  d.
ô  .  hervortreten,  zu  beschließen,  gesetzlich  festgelegt  hat  40).

Die  Tätigkeit,  die  sich  für  den  Bundesrat  aus  den  Bestimmungen
  des  Art.7  Ziff.  3  ergibt,  steht  im  engsten  Zusammenhange
  mit  der  Tätigkeit  des  Kaisers  auf  Grund  des
Art.  17  d.  Re.,  wo  diesem  die  Aberwachung  der  Ausführung
der  Reichsgesetze  überwiesen  ist.  Auch  hier  in  Art.7  Ziff.  3
besteht  das  Mitwirkungsrecht  der  Einzelstaaten,  wie  in  Ziff.  1,
in  der  endgültigen  Beschlußfassung,  und  zwar  in
Ziff.  3  in  der  Beschlußfassung  darüber,  ob  im  gegebenen  Falle
das  Reichsgesetz  richtig  vollzogen  ist  oder  nicht,  in  der  Feststellung,
  worin  der  Mangel  der  Ausführung  bestanden  habe.
Die  Durchführung  dieser  Beschlüsse  liegt  dagegen

46)  Vgl.  hierzu  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  62,  144.