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Abs. 3 dem Bundesrat die Befugnis zugeteilt, über die von
diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein—
schaftlichen Zoll- und Steuergesetzgebung gemachten Anzeigen
zu beschließen.
Die Bestimmung des Art.7 Ziff. 3 d. RV. enthält im
Gegensatz zu Art. 36 eine allgemeine Kompetenzumgrenzung
auf dem Gebiete der Reichsverwaltung, also ohne Beschränkung
auf die Joll= und Steuergesetzgebung. Dennoch ist
diese Bestimmung im Verhältnis zur Vorschrift des Art. 34 des
Zollvereinsvertrages vom 16. Mai 1865 nicht etwas Neues.
Denn wenn auch weder in dem Zollvereinsvertrag noch in der
norddeutschen Bundesverfassung sich eine derartige generelle Befugnis
des Bundesrates, wie in Art. 7 Ziff. 3 d. R#., findet,
so stand diese Befugnis dem Bundesrat des Norddeutschen
Bundes doch tatsächlich zu auf Grund allgemeinen, von den
Einzelstaaten nicht beanstandeten Gewohnheitsrechtes.
Die Bedeutung des Art. 7 Ziff. 3 d. ReW. liegt also darin,
daß er das observanzmäßige Recht des Bundesrates, über
Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze oder bei
Vorschriften und Einrichtungen im Sinne des Art. 7 Ziff. 2 d.
ô . hervortreten, zu beschließen, gesetzlich festgelegt hat 40).
Die Tätigkeit, die sich für den Bundesrat aus den Bestimmungen
des Art.7 Ziff. 3 ergibt, steht im engsten Zusammenhange
mit der Tätigkeit des Kaisers auf Grund des
Art. 17 d. Re., wo diesem die Aberwachung der Ausführung
der Reichsgesetze überwiesen ist. Auch hier in Art.7 Ziff. 3
besteht das Mitwirkungsrecht der Einzelstaaten, wie in Ziff. 1,
in der endgültigen Beschlußfassung, und zwar in
Ziff. 3 in der Beschlußfassung darüber, ob im gegebenen Falle
das Reichsgesetz richtig vollzogen ist oder nicht, in der Feststellung,
worin der Mangel der Ausführung bestanden habe.
Die Durchführung dieser Beschlüsse liegt dagegen
46) Vgl. hierzu v. Seydel, Kommentar, S. 62, 144.