Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen ent- 
gegenhandelt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel 
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder 
sonst an Andere überläßt; 
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere 
explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, 
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Be- 
förderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder 
anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß  zur 
Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien 
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; 
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von 
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält- 
nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder 
wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander 
liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt; 
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere 
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft;  
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen 
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder 
an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge 
schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt; 
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen 
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, 
feilhält oder mit sich führt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden 
hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, 
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werk- 
zeuges bedient; 
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde 
oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer 
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen 
unterläßt; 
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in 
Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, 
Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt 
unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere ent- 
stehen kann; 
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