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2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen ent-
gegenhandelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder
sonst an Andere überläßt;
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere
explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren,
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Be-
förderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder
anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur
Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält-
nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder
wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander
liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder
an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge
schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt;
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind,
feilhält oder mit sich führt;
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden
hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe,
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werk-
zeuges bedient;
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde
oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen
unterläßt;
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in
Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren,
Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt
unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere ent-
stehen kann;
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