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Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die
Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und
Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden,
auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des
einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Ver-
folgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.
10. Zu §. 14 des Zollkartells.
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn
von den Finanzbezirksdirektionen bezw. Finanzdirektionen und den Finanz-
inspektoren, in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen
Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das Weitere
zu veranlassen.
11. Zu §. 21 des Zollkartells.
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein-
schließlich der Lizenzgebühren einzuziehen.
12. Zu §. 22 des Zollkartells.
Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet
auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung An-
wendung.
Zu Artikel 11 des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen
in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden
oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung
der Hafen- und Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Ge-
bühren bestehen;
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten
angehören.
Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages.
1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken
sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahn-
geleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn-
transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo
durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung
nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig
beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der
vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden,
sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt,
und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zoll-
behörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Re-