Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die 
Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, 
auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des 
einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Ver- 
folgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt. 
10. Zu §. 14 des Zollkartells. 
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn 
von den Finanzbezirksdirektionen bezw. Finanzdirektionen und den Finanz- 
inspektoren, in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen 
Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das Weitere 
zu veranlassen. 
11. Zu §. 21 des Zollkartells. 
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein- 
schließlich der Lizenzgebühren einzuziehen. 
12. Zu §.  22 des Zollkartells. 
Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet 
auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung An- 
wendung. 
Zu Artikel 11 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. 
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen 
in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden 
oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung 
der Hafen- und Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Ge- 
bühren bestehen; 
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten 
angehören. 
Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages. 
1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken 
sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahn- 
geleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn- 
transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo 
durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung 
nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig 
beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei. 
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der 
vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, 
sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, 
und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zoll- 
behörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Re-
	        
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