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Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segel-
sf —F mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke ver—
ehen sein.
Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Nacht sein,
wüssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet
werden:
a) Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife oder einem
andern Dampffignalapparat mindestens alle zwei Minuten einen lang
gezogenen Ton geben.
b) Ein Segelschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn mindestens alle
zwei Minuten, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, Einen Ton,
wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne,
und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf
einander folgende Töne geben.
c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, müssen
mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten.
Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel rc.
Artikel 13.
Jedes Schiff, einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, muß bei Nebel,
dickem Wetter oder Schneefall mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe.
Artikel 14.
Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des
Zusammenstoßens entsteht, so muß eins von ihnen dem anderen, wie nachstehend
angegeben, aus dem Wege gehen, nämlich:
a) Ein Schiff mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden
Schiffe aus dem Wege gehen.
b) Ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt, muß
einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde negel, aus
dem Wege gehen.
c) Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so
muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem anderen aus
dem Wege gehen.
d) Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite haben, so muß
das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem
Wege gehen.
e) Ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Schiffe
aus dem Wege gehen.