Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segel- 
sf —F mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke ver— 
ehen sein. 
Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Nacht sein, 
wüssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet 
werden: 
a) Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife oder einem 
andern Dampffignalapparat mindestens alle zwei Minuten einen lang 
gezogenen Ton geben. 
b) Ein Segelschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn mindestens alle 
zwei Minuten, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, Einen Ton, 
wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, 
und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf 
einander folgende Töne geben. 
c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, müssen 
mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten. 
  
Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel rc. 
Artikel 13. 
Jedes Schiff, einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, muß bei Nebel, 
dickem Wetter oder Schneefall mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. 
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. 
Artikel 14. 
Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des 
Zusammenstoßens entsteht, so muß eins von ihnen dem anderen, wie nachstehend 
angegeben, aus dem Wege gehen, nämlich: 
a) Ein Schiff mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden 
Schiffe aus dem Wege gehen. 
b) Ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt, muß 
einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde negel, aus 
dem Wege gehen. 
c) Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so 
muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem anderen aus 
dem Wege gehen. 
d) Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite haben, so muß 
das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem 
Wege gehen. 
e) Ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Schiffe 
aus dem Wege gehen.
	        
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