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folgung des Einberufungsbefehls, sowie als Angehörige des aktiven
Heeres während einer Uebung den für Reservisten und Wehrleute
geltenden Vorschriften.
G. 4.
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr und die Entlassung aus
der Landwehr finden, soweit die zwölfjährige Gesammndienfheit (Art. 59 der
Reichsverfassung) zur Einführung gelangt ist, im Frieden bei den nächsten, auf
Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen statt.
Hinsichtlich derjenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom
1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Bestim-
mung von F. 62 des Reichs-Militärgesetzes.
Artikel II.
Die l# 10, 12, 14, 53 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai
1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten die nachstehende Fassung:
C. 10.
Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdien
eintreten (§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzb
S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebens.
jahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu
diesem Lwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung
den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens
zweimal jährlich.
Der Eintritt zum drei= oder vierjährig-freiwilligen Dienst kann Militär-
pflichtigen durch die Ersatzbehörden gestattet werden.
. 12.
Jeder Militärpflichtige ist, sofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen
Eintritt in den Heere'dienft erhalten hat, in dem Aushebungsbezirke, in welchem
er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen
dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke
seines Geburtsorts gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande
liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder
Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen
haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende
Rekrutenkontingent, zum Militärdienst herangezogen.
K. 14.
Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung
sich spätestens zum 1. Oktober dessenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebens-