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(Nr. 1374.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu
der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln
gegen die Reblaus betreffend. Vom 5. April 1880.
Im Artikel 7 der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878,
Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, (Reichs=Gesetzbl. von 1880 S. 15) ist
jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem
Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Uebereinkunft beizutreten.
Dem entsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die
Regierung des Großherzogthums Luxemburg ihren Beitritt zu der Uebereinkunft
vom 17. September 1878 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
Berlin, den 5. April 1880.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern,
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei.