Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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(Nr.  1374.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Luxemburg  zu
der  internationalen  Uebereinkunft  vom  17.  September  1878,  Maßregeln
gegen  die  Reblaus  betreffend.  Vom  5.  April  1880.

Im  Artikel  7  der  internationalen  Uebereinkunft  vom  17.  September  1878,
Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend,  (Reichs=Gesetzbl.  von  1880  S.  15)  ist
jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten  worden,  jederzeit  durch  eine  dem
Schweizerischen  Bundesrath  abzugebende  Erklärung  jener  Uebereinkunft  beizutreten.
Dem  entsprechend  hat,  nach  Mittheilung  des  Schweizerischen  Bundesraths,  die
Regierung  des  Großherzogthums  Luxemburg  ihren  Beitritt  zu  der  Uebereinkunft
vom  17.  September  1878  in  der  vorgeschriebenen  Weise  erklärt.

Berlin,  den  5.  April  1880.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern,
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.