Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder eines Dienstpferdes zurück— 
gelegt wird. 
Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung 
für die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Be— 
stimmungen gewährt. 
G. 5. 
Beamte, welche mehr als eine Ration beziehen oder denen ein Dienstpferd 
glen wird, erhalten bei Dienstreisen im Umkreise von 22 Kilometer von der 
renze ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) bezw. Kommando= oder 
Kantonnementsortes keine Fuhrkosten. Ob ein Reiseziel 22 Kilometer oder weiter 
von dem Wohnorte 2c. entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßenverbin- 
dung bemessen. 
S. 6. 
Die Feststellung der den Beamten bei den Reisen behufs bschähung der 
durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebühr- 
nisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. 
. 7. 
Etatsmäßig angestellte Beamte sind: 
a) bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison, Gar- 
nisonverband), deren längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein 
feststeht. 
b) bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein un- 
bestimmt ist, sobald feststeht, daß dieselbe voraussichtlich noch länger 
als sechs Monate dauern wird, # 
im Sinne Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 als versetzt anzusehen und 
haben die im 9H. 10 daselbst feslgesetten Vergütungen zu empfangen. 
In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise, 
in dem Falle zu b bis zum Tage der dienstlichen Eröffnung über die weitere 
Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen bezw. die besonders 
festgesetzten Tagegelder. 
G. 8. 
Mobil gemachten Beamten werden bei Dienstreisen, Versetzungen und Kom- 
mandos Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten in der Regel nicht gewährt. 
Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der obersten Militärverwal-= 
tungsbehörde bezw. der von derselben dazu ermächtigten Behörde. 
K. 
Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, welcher behufs 
Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Garnison, Garnisonverband), 
  
 
	        
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