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Reichs-Gesetzblatt.
As 16.
Juhalt: Geseh, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. S. 153.
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(Nr. 1389.) Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom
23. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung
übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Musnahme der Rinderpest.
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch
einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige
Thiere);
Thiere b an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen-
rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den An-
steckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere).
S. 2.
Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung
des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden.
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder
deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach
den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer
Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte
w czogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages
ew und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in
diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit
der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren
entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu neeffen.
Neichs= Gesetzbl. 1880. 31
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1880.