Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, 
di- vorstehende Erklärung in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel 
eigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1879. 
(L. S.) Otto Graf zu Stolberg. (L. S.) Széchényi. 
  
  
(Nr. 1357.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland 
und Belgien. Vom 31. Dezember 1879. 
X Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Köni ach belgischen 
egierung getroffenen Vereinbarung behält der zwischen dem 9 verein und 
Be gien geschlossene Handelsvertrag vom 22. Mai 1865 mit Ausschluß der 
Artikel 7 und 8, welche vom 1. Januar 1880 ab außer Kraft treten, bis zum 
20. Juni 1880 Gültigkeit. 
Berlin, den 31. Dezember 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
(Nr. 1358.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels= und Jollvertrages 
zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 31. Dezember 1879. 
euäe Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der schweizerischen Re- 
" gierung getroffenen Vereinbarung bleibt der zwischen Deutschland und der Schweiz 
estehende * und Bollbertrag vom 13. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 603) 
welcher zufolge der stattgehabten Kündigung mit dem 31. Dezember d. J. außer 
Kraft zu treten haben würde, bis zum 30. Juni 1880 mit der Maßgabe in 
Kraft, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 
der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von Eingangs= und 
Ausgangsabgaben egenseitig zugesichert Ut b, der Artikel „von Salzsiedereien die 
Mutterlauge“ ausscheidet. 
Berlin, den 31. Dezember 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,. 
 
	        
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