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S. 61.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. für Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit
behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind;
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die
Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird,
daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das
Reichsgebiet stattgefunden hat.
G. 62.
Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden:
1. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren
und unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes
und der Lungenseuche,) behaftet waren;
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete
Schlachtvieh;
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind
(§6. 34, 37 Absatz 1, 38).
S. 63.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher
die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der
auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem
Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung,
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der I#. 9 und 10 zu-
wider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Stuchen-
verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß
verzögert; «
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und
von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
3. im Falle des F. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz-
maßregoln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last sült.
g. 64.
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des
vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes ere werden, dürfen diese Bei-