Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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S. 61. 
Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. für Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit 
behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind; 
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet 
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die 
Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, 
daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das 
Reichsgebiet stattgefunden hat. 
G. 62. 
Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden: 
1. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren 
und unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes 
und der Lungenseuche,) behaftet waren; 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete 
Schlachtvieh; 
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind 
(§6. 34, 37 Absatz 1, 38). 
S. 63. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher 
die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der 
auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem 
Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, 
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der I#. 9 und 10 zu- 
wider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Stuchen- 
verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß 
verzögert; « 
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft 
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und 
von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 
3. im Falle des F. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die 
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz- 
maßregoln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last sült. 
g. 64. 
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des 
vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes ere werden, dürfen diese Bei- 
 
	        
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