Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  31.  Der  Artikel  und  die  Reichsgesetzgebung.  537

der  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit,  so  etwa,  daß  Vereine  und  Gesellschaften
  unter  bestimmten  Voraussetzungen  einen  Anspruch  auf  die
Verleihung  haben  sollten  (vgl.  oben  534,  v.  Ammon).  Diese  —  bei
den  Verhandlungen  über  Art.  31  allgemein  für  sehr  schwierig  gehaltene
  —  Aufgabe  ist  von  der  preußischen  Legislative  niemals  gelöst
worden,  weshalb  es  insolange  bei  dem  oben  geschilderten  älteren  Recht
verblieb  (vgl.  auch  OVG  7  30,  31;  Schwartz,  Komm.  110).

3.  Art.  31  und  die  Reichsgesetzgebung.  —  Erst  die  Reichsgesetzgebung,
  und  zwar  das  BG,  hat  das  durch  Art.  31  gegebene  Versprechen
  einer  umfassenden  Regelung  des  Erwerbs  der  „Korporationsrechte“
  eingelöst.  Während  der  erste  Entwurf  des  BGB  angesichts  der
engen  Berührung  der  Materie  mit  dem  öffentlichen  Recht  ihre  reichsrechtliche
  Normierung  für  untunlich  erachtete  und  sie  völlig  der  Landesgesetzgebung
  überlassen  wollte,  entschied  sich  der  zweite  Entwurf  im
entgegengesetzten  Sinne.  Ihm  folgend  enthält  das  BGB,  5§5  21—88,
eine  eingehende  Regelung  des  Rechts  und  insbesondere  auch  der  Entstehung
  der  juristischen  Personen  des  Privatrechts  (rechtsfähige  Vereine,
Stiftungen),  während  die  des  öffentlichen  Rechts  (der  Staat,  die  Gemeinden,
  Körperschaften,  Stiftungen,  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts)
nur  in  zwei  Einzelpunkten  von  der  Kodifikation  erfaßt  (BGB  F  89),
im  übrigen  aber  unberührt  gelassen  werden.

Als  juristische  Personen  des  Privatrechts  kennt  das  BGB  nur
rechtsfähige  Vereine  und  Stiftungen;  jene  als  Vertreter  der  körperschaftlichen,
  diese  des  anstaltlichen  Typus  der  juristischen  Person.  Das
System  der  Bestimmungen  über  den  Erwerb  der  Rechtsfähigkeit  ist
abweichend  vom  Art.  31,  welcher,  wie  oben  (536)  gezeigt,  ausschließlich
  das  Verleihungssystem  zuläßt,  kein  einheitliches,  sondern  ein
dualistisches,  „gemischtes“  (Meurer,  jurist.  Personen  nach  Reichsrecht  227):
für  Vereine,  deren  Zweck  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
gerichtet  ist,  gilt  das  System  der  Normativbestimmungen  (BGB  821),
dagegen,  „in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften“,
für  Vereine,  deren  Zweck  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
gerichtet  ist  (§  22)  und  für  die  Stiftungen  (§  80)  das  Verleihungsprinzip.
Da  indessen  die  meisten  und  wichtigsten  Typen  wirtschaftlicher  Vereine
(handelsrechtliche  Vereinigungen,  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung)  Rechtsfähigkeit  auf
Grund  „besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften“  im  Sinne  des  922
erlangen  und  diesen  Vorschriften  durchweg  das  System  der  Normativbestimmungen
  zugrunde  liegt,  so  gilt  dies  System  tatsächlich  auch  für
fast  alle  wirtschaftlichen,  nicht  nur  für  die  „idealen“  Vereine  (§  21)  und