3. PolVerwG. — Anl. J. LVG. 30. Juli 83 (Rechtsmittel geg. pol. Verf.). 83
wohnerzahl bis zu 10000 Einwohnerns) beträgt, bei dem Kreisausschusse;
15)
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der Ortspolizei-Behörden
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise
gehörigen Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern 5) bei dem
Bezirksausschusse. 15)
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden,
wie die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (§ 127 Absatz 3 und 4).
§* 129. Die Beschwerde im Falle des § 127 Absatz 1 und die
Klage im Falle des § 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen,
gegen deren Verfügung sie gerichtet sind. 10)
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist,
hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen
oder zu entscheiden hat.
in Kenntniß zu setzen.
Der Beschwerdeführer bezw. Kläger ist hiervon
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der
Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde
ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen. 1)
15) Anm. 3—5.
160) Dies gilt auch von der weiteren
Beschwerde gegen den ersten Beschwerdebescheid,
aber nicht von der Klage gegen
den Beschwerdebescheid im Falle des
§ 127. Diese Klage ist fristgemäß nach
LVG. 8 63 bei dem O. anzubringen
OVG. 19. Mai 77 (III 359), 11. Okt. 78
(IV 151). Die Beschwerde muß schriftlich
eingereicht oder zu Protokoll erklärt
werden, weil eine mündliche Erklärung
nicht an die zur Entscheidung berufene
Behörde „abgegeben“ werden kann OVG.
19. März 03 (Pr Bl. XXV 64).
11) Diese Fristen sind Ausschluß-(Präklusiv-efristen
und beginnen mit der Zustellung
der Verfügung oder des Bescheides.
Für ihre Berechnung gelten die
Vorschriften des BGB. 8§186—193. Bezüglich
der Beschwerde kann die angezufene
Behörde in Fällen unverschuldeter
Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewähren (LVG. 8 52,
CPO. 8 222). Die Frist von zwei
Wochen endigt mit dem Ablaufe desjenigen
Tages der zweiten Woche, welcher
durch seine Benennung dem Tage
entspricht, an welchem die Zustellung
erfolgt ist BGB. § 188. Fällt der letzte
Tag der Frist auf einen Sonntag oder
einen an dem Orte, wo die Einlegung des
Rechtsmittels zu erfolgen hat, staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag, so
tritt an dessen Stelle der nächstfolgende
Werktag BGB. § 193. — Für die Zustellung
der Verfügungen und Bescheide
der Verwaltungsbehörden ist eine bestimmte
Form nicht vorgeschrieben. Es
sind daher zum Nachweis der Zustellung
auch andere Beweismittel, als eine urkundliche
Bescheinigung, zulässig OVG.
5. Juni 79V 264), 3. Nov. 84 (Pr VBl.
VI 124), 4. April 94 (XXVI 438).
Als Zustellung einer poliz. Vf. muß
jede Handlung angesehen werden, durch
welche dem Beteiligten der Inhalt der
Vf. bekannt gegeben wird OVG. 17. Jan.
89 (XVII 441). Ist die Zustellung
nicht an den Betroffenen selbst erfolgt,
so läuft die Frist von dem Tage ab,
an welchem er in einer die Zustellung
ersetzenden Weise von der Vf. Kenntnis
erhalten hat OVG. 11. Jan. 79
(V 412). Der Eingang der Beschwerde
oder der Klage ist bei der Behörde,
ohne daß der Eingangsvermerk hierfür
unbedingt maßgebend ist, in dem
Zeitpunkt erfolgt, mit welchem sie die
tatsächliche Gewalt über das Schriftstück
erhält, insbesondere auch mit Empfangnahme
des Schriftstücks in den Geschäftsräumen
der Behörde durch einen
hierfür zuständigen Beamten OVG.
23. Febr. 98 (PVBl. XIX 313), 13.
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