Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

3.  PolVerwG.  —  Anl.  J.  LVG.  30.  Juli  83  (Rechtsmittel  geg.  pol.  Verf.).  83

wohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnerns)  beträgt,  bei  dem  Kreisausschusse;

  15)

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landraths  oder  der  Ortspolizei-Behörden
  eines  Stadtkreises  oder  einer  zu  einem  Landkreise
gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  5)  bei  dem

Bezirksausschusse.  15)

Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen  gestützt  werden,
wie  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  (§  127  Absatz  3  und  4).

§*  129.  Die  Beschwerde  im  Falle  des  §  127  Absatz  1  und  die
Klage  im  Falle  des  §  128  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,
gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet  sind.  10)

Die  Behörde,  bei  welcher  die  Beschwerde  oder  Klage  angebracht  ist,
hat  dieselbe  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  welche  darüber  zu  beschließen

oder  zu  entscheiden  hat.
in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Beschwerdeführer  bezw.  Kläger  ist  hiervon

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anbringung  der
Klage  gegen  die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  den  auf  Beschwerde
ergangenen  Bescheid  beträgt  zwei  Wochen.  1)

15)  Anm.  3—5.

160)  Dies  gilt  auch  von  der  weiteren
Beschwerde  gegen  den  ersten  Beschwerdebescheid,
  aber  nicht  von  der  Klage  gegen
den  Beschwerdebescheid  im  Falle  des
§  127.  Diese  Klage  ist  fristgemäß  nach
LVG.  8  63  bei  dem  O.  anzubringen
OVG.  19.  Mai  77  (III  359),  11.  Okt.  78
(IV  151).  Die  Beschwerde  muß  schriftlich
  eingereicht  oder  zu  Protokoll  erklärt
werden,  weil  eine  mündliche  Erklärung
nicht  an  die  zur  Entscheidung  berufene
Behörde  „abgegeben“  werden  kann  OVG.
19.  März  03  (Pr  Bl.  XXV  64).

11)  Diese  Fristen  sind  Ausschluß-(Präklusiv-efristen
  und  beginnen  mit  der  Zustellung
  der  Verfügung  oder  des  Bescheides.
  Für  ihre  Berechnung  gelten  die
Vorschriften  des  BGB.  8§186—193.  Bezüglich
  der  Beschwerde  kann  die  angezufene
  Behörde  in  Fällen  unverschuldeter
Fristversäumnis  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gewähren  (LVG.  8  52,
CPO.  8  222).  Die  Frist  von  zwei
Wochen  endigt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
  Tages  der  zweiten  Woche,  welcher
  durch  seine  Benennung  dem  Tage
entspricht,  an  welchem  die  Zustellung
erfolgt  ist  BGB.  §  188.  Fällt  der  letzte
Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder
einen  an  dem  Orte,  wo  die  Einlegung  des
Rechtsmittels  zu  erfolgen  hat,  staatlich

anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so
tritt  an  dessen  Stelle  der  nächstfolgende
Werktag  BGB.  §  193.  —  Für  die  Zustellung
  der  Verfügungen  und  Bescheide
der  Verwaltungsbehörden  ist  eine  bestimmte
  Form  nicht  vorgeschrieben.  Es
sind  daher  zum  Nachweis  der  Zustellung
auch  andere  Beweismittel,  als  eine  urkundliche
  Bescheinigung,  zulässig  OVG.
5.  Juni  79V  264),  3.  Nov.  84  (Pr  VBl.
VI  124),  4.  April  94  (XXVI  438).
Als  Zustellung  einer  poliz.  Vf.  muß
jede  Handlung  angesehen  werden,  durch
welche  dem  Beteiligten  der  Inhalt  der
Vf.  bekannt  gegeben  wird  OVG.  17.  Jan.
89  (XVII  441).  Ist  die  Zustellung
nicht  an  den  Betroffenen  selbst  erfolgt,
so  läuft  die  Frist  von  dem  Tage  ab,
an  welchem  er  in  einer  die  Zustellung
ersetzenden  Weise  von  der  Vf.  Kenntnis
  erhalten  hat  OVG.  11.  Jan.  79
(V  412).  Der  Eingang  der  Beschwerde
oder  der  Klage  ist  bei  der  Behörde,
ohne  daß  der  Eingangsvermerk  hierfür
  unbedingt  maßgebend  ist,  in  dem
Zeitpunkt  erfolgt,  mit  welchem  sie  die
tatsächliche  Gewalt  über  das  Schriftstück
  erhält,  insbesondere  auch  mit  Empfangnahme
  des  Schriftstücks  in  den  Geschäftsräumen
  der  Behörde  durch  einen
hierfür  zuständigen  Beamten  OVG.
23.  Febr.  98  (PVBl.  XIX  313),  13.

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