Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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3)  Rücksichtlich  der  Straf-Gerlchtsbarkeit.

Artikel  35.

Werbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strasgesetzen  werden.,  soweit  ulche  die  nachfolgenden
  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  Staale,  dem  sie  angehören,  nichrausgeliesert,
sondern  daselbst  wegen  der  in  dem  andern  Scaate  begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung
gezogen  und  bestraft.  Daher  sindet  auch  kein  Contamarialversohren  des  andern  Staaes  gegen
  sie  statt.

Es  hat  jedoch  wegen  gegenseitlger  Gestellung  der  Forstverbrecher  vor  den  Gerichtsstand
des  begangenen  Verbrechens  bel  dem  deßhalb  zwischen  den,  beiden  Reglerungen  besonders  gecrossfenen
  Ueberelnkommen  vom  heutigen  Tage  sein  Verblelben.

Arelkel  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Geblete  des  andern  sich  eines  Wergebeus
  oder  WVerbrechens  schulolg  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen  und  Jur  Umersuchung
gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  gegen  jurakorische  Cautlon  ober  Handgelöbniß
  entlassen  worden  ilt  und  ssch  in  seinen  Heimatbsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordemlichen
  Richter  desselben  das  Erkenmuß  des  ausländischen  Gerichee,  nach  vorgänglger  Requfsiton
  und  Mittheilung  des  Urthels,  sewohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatsgebieke
  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollsogen,  vorausgesee,  dah  die  Handlung,  wegen
  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates
als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine  blos  polizei-  oder  finanzgesebliche  Uebertreiung
  erscheint,  ingleichen  unbeschadet  des  dem  requirirten  Staate  zustaͤndigen  Strafverwandsungs-
  oder  Begnadlgungsrechts.  Ein  Oseiches  findet  im  Falle  der  Flucht  eines  Verbrechers
  nach  der  Verurtheilung  ober  waͤhrend  der  Strafverbuͤßung  Statt.  Hat  sich  aber
der  Verbrecher  vor  der  Veruriheilung  der  Untersuchung  durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll
es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freistehen,  unter  Miltheilung  der  Acten  auf  Fortsetzung
der  Untersuchung  und  Bestrafung  des  Verbrechers,  sowie  auf  Eiubringung  der  aufgelausenen
  Unkosten  aus  dem  Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.  In  Fällen,  wo  der  Verbrecher
  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten  der  Serosvollstreckung  zu  tragen,  hat  das  requirkrende
Gericht  solche  in  Gemäßpeit  der  Bestimmung  des  Aceikel  45.  zu  erseen.

37.
Deddingt  zu  gestattende  Selbstgestellung.

Hat  der  Uncerthan  des  einen  Staates  Strafgesehe  des  andern  Staates  durch  solche