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3) Rücksichtlich der Straf-Gerlchtsbarkeit.
Artikel 35.
Werbrecher und andere Uebertreter von Strasgesetzen werden., soweit ulche die nachfolgenden
Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staale, dem sie angehören, nichrausgeliesert,
sondern daselbst wegen der in dem andern Scaate begangenen Verbrechen zur Untersuchung
gezogen und bestraft. Daher sindet auch kein Contamarialversohren des andern Staaes gegen
sie statt.
Es hat jedoch wegen gegenseitlger Gestellung der Forstverbrecher vor den Gerichtsstand
des begangenen Verbrechens bel dem deßhalb zwischen den, beiden Reglerungen besonders gecrossfenen
Ueberelnkommen vom heutigen Tage sein Verblelben.
Arelkel 36.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Geblete des andern sich eines Wergebeus
oder WVerbrechens schulolg gemacht hat und daselbst ergriffen und Jur Umersuchung
gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen jurakorische Cautlon ober Handgelöbniß
entlassen worden ilt und ssch in seinen Heimatbsstaat zurückbegeben hat, von dem ordemlichen
Richter desselben das Erkenmuß des ausländischen Gerichee, nach vorgänglger Requfsiton
und Mittheilung des Urthels, sewohl an der Person als an den in dem Staatsgebieke
befindlichen Gütern des Verurtheilten vollsogen, vorausgesee, dah die Handlung, wegen
deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates
als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei- oder finanzgesebliche Uebertreiung
erscheint, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zustaͤndigen Strafverwandsungs-
oder Begnadlgungsrechts. Ein Oseiches findet im Falle der Flucht eines Verbrechers
nach der Verurtheilung ober waͤhrend der Strafverbuͤßung Statt. Hat sich aber
der Verbrecher vor der Veruriheilung der Untersuchung durch die Flucht entzogen, so soll
es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Miltheilung der Acten auf Fortsetzung
der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Eiubringung der aufgelausenen
Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo der Verbrecher
nicht vermögend ist, die Kosten der Serosvollstreckung zu tragen, hat das requirkrende
Gericht solche in Gemäßpeit der Bestimmung des Aceikel 45. zu erseen.
37.
Deddingt zu gestattende Selbstgestellung.
Hat der Uncerthan des einen Staates Strafgesehe des andern Staates durch solche