Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV.  113

Bekanntmachung.

(Vom  14.  Jannar  1907.)
Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.

Da  die  Rinderpest  im  europäischen  Teile  des  türkischen  Reiches  eine  größere  Ausdehnung
angenommen  hat,  wird  auf  Grund  der  §§  1  und  2  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln
  gegen  die  Rinderpest  betreffend  (Bundesgesetzblatt  Seite  105),  die  Einfuhr  aller  von
Rindvieh,  Schafen  und  Ziegen  stammenden  Teile  und  Erzeugnisse  in  frischem  Zustande,
ferner  von  Dünger  und  von  nicht  in  Säcken  verpackten  Lumpen  aus  den  Hinterländern  von
Osterreich-Ungarn  bis  auf  weiteres  verboten.

Karlsruhe,  den  14.  Jannar  1907.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  von  Dusch.

Verordnung.

(Vom  10.  Jannar  1907.)

Die  Annahme  von  Sicherheiten  für  gewährte  Kredite  oder  für  die  Erfüllung  sonstiger  Verbindlichkeiten
im  Nereiche  der  Finanzverwaltung  betreffend.
Die  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  21.  Dezember  1899  (Gesetzes=  und  Verorduungsblatt
  Seite  1008)  wird  geändert,  wie  folgt:
1.  Der  §  1  Absatz  2  erhält,  nachdem  hinter  den  Worten  „angenommen  werden“

statt  des  Punktes  ein  Komma  gesetzt  worden  ist,  folgenden  Zusatz:
„soweit  nicht  für  die  Zoll=  und  Reichssteuerverwaltung  durch  reichsgesetzliche  Vorschriften

oder  Bestimmungen  des  Bundesrats  andere  Anordnungen  getroffen  sind.“

2.  4#  enthält  folgende  Fassung:

„Als  Sicherheit  dürfen  alle  die  Wertpapiere  angenommen  werden,  welche  die  Reichsbank
nach  ihren  Bestimmungen  beleiht.

Auch  für  den  Wert,  zu  welchem  diese  Wertpapiere  als  Sicherheit  angenommen  werden
dürfen,  sind  im  allgemeinen  die  Grundsätze  der  Reichsbank  für  ihre  Beleihung  maßgebend.
Jedoch  können  die  vom  Reiche  oder  einem  deutschen  Staate  ausgegebenen  verzinslichen  Schuldverschreibungen
  zum  vollen  Tageskurse  zur  Sicherheitsleistung  zugelassen  werden.  Höher
als  zum  Neunwert  darf  kein  Wertpapier  angenommen  werden.“

Die  Anlage  1  zu  §  4  fällt  weg.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatl  1907.  16