Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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b)  eine  Katechese,
c)  einen  Aufsatz  aus  dem  Bereiche  der  neutestamentlichen  Exegese,
d)  einen  Aufsatz  aus  dem  Bereiche  der  alttestamentlichen  Exegese,
e)  einen  Aufsatz  aus  der  historischen  Theologie  und
Ü)  einen  Aufsatz  aus  der  systematischen  Theologie

nach  ihnen  dafür  gestellten  Aufgaben  fertigen.

8  20.

Nach  Ablieferung  der  Predigt  und  der  Katechese  sind  an  vier  hierzu  anzuberaumenden
Tagen  in  je  sechs  Stunden,  und  zwar  im  Sommer  von  7  bis  1  Uhr,  im  Winter  von
8  bis  2  Uhr,  die  §  17  unter  c,  d,  e  und  k  namhaft  gemachten  Aufsätze  zu  fertigen.
Die  Fertigung  selbst  geschieht  unter  spezieller,  jede  unerlaubte  Mithilfe  streng  verhütender
  Aufsicht  eines  hierzu  bestellten  Beamten.

8  24.

Vor  dem  akademischen  Lehrer  im  liturgischen  Gesange  ist  eine  liturgische  Gesang—
probe  abzulegen,  und  zwar  ebenfalls  vor  dem  zur  mündlichen  Prüfung  angesetzten  Tage.
Vorstehende  Abänderungen  des  Regulativs  treten  sofort  in  Kraft.

Dresden,  am  20.  Dezember  1890.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Gerber.

Hausmann.

 

Druck  und  Verlag  der  Koönigl  Hotduchdruckerei  von  C.  C.  Meindold  &  Sobne  in  Dresden.