Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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weißen Lichtes drei rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens 
fünfundzwanzig Zentimetern Durchmeßer, senkrecht über einander und nicht 
weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. Bei Tage muß es vor 
dem Top des Fockmastes, aber nicht niedriger als dieser, drei schwarze Bälle 
oder Körper, jeden von fünfundsechszig Fentimetern Durchmesser) senkrecht 
über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. 
Diese Lichter und Körper sollen anderen Schiffen als Signale dafür gelten, 
daß das Schiff, welches sie zeigt, nicht manövrirfähig ist und daher nicht aus 
dem Wege gehen kann. 
Die obengenannten Schiffe dürfen, wenn sie keine Fahrt durchs Wasser 
machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen dieselben aber führen, wenn sie 
Fahrt machen. 
Artikel 6. 
Ein Segelschiff, welches in Fahrt ist oder geschleppt wird, muß dieselben 
Lichter führen, welche durch Artikel 3 für ein Dampfschiff in Fahrt vorge- 
schrieben sind, mit Ausnahme des weißen Lichts, welches es niemals führen darf. 
Artikel 7. 
Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wetter der Fall, die 
grünen und rothen Seitenlichter nicht fel angebracht werden können, so müssen 
diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges zum 
Gebrauch bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen 
an den betreffenden Seiten zeitig genug, um einen Zusammenstoß zt verhüten, 
ezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind, und daß 
as Gun- Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von 
der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu 
erleichtern, muß jede Laterne außen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches n 
zeigt, angestrichen und mit einem gehörigen Schirme versehen sein. 
Artikel 8. 
Ein vor Anker liegendes Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, 
muß ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens zwanzig 
Zentimetern Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, wo dasselbe am besten 
gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpf, 
und so eingerichtet, daß ein helles, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht 
über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens Einer See- 
meile sichtbar wird. 
Artikel 9. 
Ein Lootsenfahrzeug, welches Lvotsendienst auf seiner Station thut, hat 
nicht die für andere Shitte vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes über den 
ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen, und außerdem mindestens 
alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flackerfeuer zu zeigen. 
Ein Lootsenfahrzeug, welches keinen Stationsdienst thut, muß Lichter wie 
andere Schiffe führen. 
  
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