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oder der Orts-Krankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder
Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden
von der Aufsichtsbehörde entschieden. Gegen deren Entscheidung findet binnen
zwei Wochen nach Zustellung derselben die Berufung auf den Rechtsweg mittelst
Erhebung der Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es
sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen.
Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche
werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden. Wo ein solches nicht besteht,
findet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die vor-
läufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen ist.
E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen.
§. 59.
Krankenkassen, welche für einen der im §. 1 bezeichneten Betriebe oder für
mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem
Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) die in dem
Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritte verpflichtet werden, unterliegen den
nachfolgenden Vorschriften.
§. 60.
Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben
fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen be-
schäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu errichten.
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde ver-
pflichtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung statt-
findet, oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören,
beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm
beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag
von einer Orts-Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeuße-
rung darüber Gelegenheit zu geben.
§. 61.
Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen
mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie
weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- (Fabrik-)
Krankenkasse angehalten werden.
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen
beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse ge-