Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Reichs-Gesetzblatt. 
No 6. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und . 
Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. S. 35. 
  
  
  
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(Nr. 1491.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 
18. April 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes 
vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. 
S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
Artikel 1. 
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet: 
I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung: 
a) die bei der General-Postkasse, den Ober-Postkassen und den Postanstalten 
angestellten oder beschäftigten Beamten und Unterbeamten, einschließlich 
der im Vertragsverhältniß stehenden Unterbeamten und die Vorsteher 
der Telegraphenämter; 
b) die übrigen im Reichs-Post- und Telegraphendienste angestellten oder 
beschäftigten Beamten und Unterbeamten, sofern denselben die Annahme, 
die Aufbewahrung oder die Beförderung von Geld, Materialien oder 
sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt; 
c) die Führer von Postdampfschiffen. 
II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei: 
der Rendant, die Betriebsinspektoren und diejenigen Beamten und 
Unterbeamten, denen die Verwaltung oder Aufbewahrung von Geld, 
Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt. 
Reichs-Gesetzbl 1883. 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1883.