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Ansehung des Handels und Verkehrs, der Schiffahrt und des Gewerbebetriebs
genießen, welche in eben diesem Gebiete die eigenen Staatsangehörigen und die
Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen oder genießen werden.
Artikel II.
Demgemäß sollen die Angehörigen jedes der vertragschließenden Theile
gegenseitig in dem Gebiete des anderen in gleichem Maße wie die Einheimischen
und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation befugt sein, an beliebigem
Orte sich vorübergehend aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundstücke
jeder Art und Häuser zu kaufen, oder dieselben ganz oder theilweise zu miethen
und zu besitzen, überhaupt bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben,
darüber durch Rechtsgeschäfte jeder Art zu verfügen, dieselben insbesondere zu
verkaufen und zu vererben, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft
Gesetzes zu erwerben; alles dies Vorstehende, ohne hierzu einer besonderen Autorisation
oder Genehmigung der Landesbehörden zu bedürfen; sie sollen daselbst Handel
und Gewerbe treiben, Geschäfte jeder Art selbst oder vermittelst einer von ihnen
gewählten Mittelsperson, allein oder in Gesellschaften betreiben, Waaren und
Personen verfrachten, Geschäftsniederlagen errichten, die Preise, Löhne und Ver-
gütungen ihrer Waaren und Leistungen bestimmen, sowie ihre Angelegenheiten
besorgen, den Zollämtern ihre Deklarationen einreichen können.
In allen diesen Beziehungen sollen andere, höhere oder lästigere Abgaben,
Steuern, Gebühren oder Taxen, als die Inländer oder Angehörigen der meist-
begünstigten Nation zu entrichten haben, nicht erhoben und ein Unterschied nach
der Konfession nicht gemacht werden.
Sovweit die beiderseitigen Angehörigen wegen Verfolgung oder Vertheidigung
ihrer Rechte und Interessen sich an die Behörden und Gerichte des Landes zu
wenden haben, sollen sie gleichfalls alle Rechte und Befreiungen der Inländer
und der Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.
Es ist selbstverständlich, daß hierbei die im Lande in Bezug auf Handel,
Gewerbe und öffentliche Sicherheit bestehenden und auf die Inländer und An-
gehörigen der meistbegünstigten Nation anwendbaren Gesetze und Verordnungen
zu beobachten sind.
Aktiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle
Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach
Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des
anderen Theiles diejenigen Rechte auszuüben befugt sein, welche den gleichartigen
Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.
Artikel III.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Theile werden auf
dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der regulären