Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Ansehung des Handels und Verkehrs, der Schiffahrt und des Gewerbebetriebs  
genießen, welche in eben diesem Gebiete die eigenen Staatsangehörigen und die 
Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen oder genießen werden. 
Artikel II. 
Demgemäß sollen die Angehörigen jedes der vertragschließenden Theile 
gegenseitig in dem Gebiete des anderen in gleichem Maße wie die Einheimischen 
und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation befugt sein, an beliebigem 
Orte sich vorübergehend aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundstücke 
jeder Art und Häuser zu kaufen, oder dieselben ganz oder theilweise zu miethen 
und zu besitzen, überhaupt bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, 
darüber durch Rechtsgeschäfte jeder Art zu verfügen, dieselben insbesondere zu 
verkaufen und zu vererben, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft 
Gesetzes zu erwerben; alles dies Vorstehende, ohne hierzu einer besonderen Autorisation 
oder Genehmigung der Landesbehörden zu bedürfen; sie sollen daselbst Handel 
und Gewerbe treiben, Geschäfte jeder Art selbst oder vermittelst einer von ihnen 
gewählten Mittelsperson, allein oder in Gesellschaften betreiben, Waaren und 
Personen verfrachten, Geschäftsniederlagen errichten, die Preise, Löhne und Ver- 
gütungen ihrer Waaren und Leistungen bestimmen, sowie ihre Angelegenheiten 
besorgen, den Zollämtern ihre Deklarationen einreichen können. 
In allen diesen Beziehungen sollen andere, höhere oder lästigere Abgaben, 
Steuern, Gebühren oder Taxen, als die Inländer oder Angehörigen der meist- 
begünstigten Nation zu entrichten haben, nicht erhoben und ein Unterschied nach 
der Konfession nicht gemacht werden. 
Sovweit die beiderseitigen Angehörigen wegen Verfolgung oder Vertheidigung 
ihrer Rechte und Interessen sich an die Behörden und Gerichte des Landes zu 
wenden haben, sollen sie gleichfalls alle Rechte und Befreiungen der Inländer 
und der Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen. 
Es ist selbstverständlich, daß hierbei die im Lande in Bezug auf Handel, 
Gewerbe und öffentliche Sicherheit bestehenden und auf die Inländer und An- 
gehörigen der meistbegünstigten Nation anwendbaren Gesetze und Verordnungen 
zu beobachten sind. 
Aktiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle 
Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach 
Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des 
anderen Theiles diejenigen Rechte auszuüben befugt sein, welche den gleichartigen 
Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen. 
Artikel III. 
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Theile werden auf 
dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der regulären
	        
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