Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen 
Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete 
des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern 
unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert oder 
als Muster von Geschäftsreisenden eingebracht werden. 
Artikel X. 
Sowie in Deutschland rücksichtlich der Zahlungen der Zölle und Neben- 
gebühren die gegenüber der meistbegünstigten Nation anwendbaren Bestimmungen 
auch für serbische Provenienzen gelten, so werden auch in Serbien Waaren deutscher 
Provenienz keinen lokalen oder anderweitigen Zollzuschlägen, keinen neuen oder 
höheren Nebengebühren als den derzeit gegenüber der meistbegünstigten Nation 
bestehenden unterworfen werden, nämlich: 
1. Ladegebühr: 20 Dinarpara per 100 Kilogramm, und nur dort, wo 
der Dienst von den Angestellten des Zollamts besorgt wird; 
2. Waagegeld: 8 Dinarpara per 100 Kilogramm; 
3. Pflastergeld: 10 Dinarpara per 100 Kilogramm; 
4. Lagerzins: 5 Dinarpara per 100 Kilogramm und Tag. 
Diese Taxe erhöht sich um 10 Para per 100 Kilogramm und Tag für 
leicht entzündbare und explodirende Waaren. 
Es versteht sich, daß die vorstehenden Nebengebühren nur dann und nur 
insoweit erhoben werden können, als die Leistung, für welche sie bezahlt werden 
sollen, thatsächlich und auf Grund der Zollvorschriften oder Gesetze erfolgt. 
Es bleibt übrigens vereinbart, daß jede Verminderung dieser Zuschlags- 
gebühren, welche den Waaren eines dritten Staates zugestanden würde, ohne 
Verzug auch auf die gleichartigen Artikel deutscher Provenienz Anwendung finden soll. 
Artikel XI. 
Die vertragschließenden Theile werden, sobald in Serbien der Schutz der 
Modelle, Muster, Fabrik- und Handelszeichen, sowie der Bezeichnung oder 
Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung nach Maßgabe der in dieser 
Beziehung allgemein angenommenen Grundsätze durch Gesetz geregelt sein wird, 
ein Abkommen treffen, durch welches man den Angehörigen eines jeden der beiden 
Theile in dem Gebiete des anderen Theiles in allem, was die Modelle, Muster, 
Fabrik- und Handelszeichen, sowie die Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren 
oder ihrer Verpackung betrifft, denselben Schutz wie den Inländern gewährleisten wird. 
Artikel  XII. 
Der gegenwärtige Vertrag findet seine Anwendung auf alle mit Deutschland 
gegenwärtig oder künftig zollvereinten Länder.
	        
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