Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Artikel XIII. 
Der gegenwärtige Vertrag wird einen Monat nach Austausch der Rati- 
fikationen in Wirksamkeit treten und während der hierauf folgenden zehn Jahre 
in Geltung bleiben. 
Falls keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf der 
bezeichneten Periode seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu 
machen, kundgegeben haben wird, wird derselbe bis zum Ablaufe eines Jahres, 
vom Tage, wo einer oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt 
haben wird, in Kraft bleiben. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag wird ratifizirt und die Ratifikationen so bald als 
möglich in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung, den sechsten Januar 
eintausendachthundertdreiundachtzig. 
(L. S.) Graf von Hatzeldt. (L. S.) M. A. Petronievitsch. 
(L. S.) Wuk. J. Petrowitch. 
(L. S.) Wutschko D. Stojanovits. 
 
	        
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