b) Möbel (auch Truhen) aus weichem Holz, ordinär angestrichen
(auch ordinär bemalt mit Blumen, Verzierungen u. dergl.) und
blos in Verbindung mit ordinären Strohgeflechten und Be-
schlägen aus Eisen . . . . ..
c) Tischler-, Drechsler- und andere Holzwaaren, angestrichen (mit
Ausnahme der sub b genannten, lackirt, polirt, auch in Ver-
bindung mit anderen gemeinen Materiallen
Anmerkung. In diese Position gehören auch: Spielzeug aus
Holz allein; Pfeifenrohre, Pfeifen und Zigarrenspitzen aus
Holz allein; Stöcke ohne Verbindungen; Schirmgestelle nur
in Verbindung mit Fischbein, Stahl u. dergl., ohne Ueber-
züge; bronzirte und vergoldete Leisten und Rahmen daraus.
5. Eisenbahnfahrzeuge
6. Getränke und Flüssigkeiten.
a) Wein:
1. in Fässern . . .. ...
2. in Flaschen....................................
b) gebrannte geistige Flüssigkeiten (Spiritus, Weingeist, Brannt-
wein, Rum, Liqueurs):
1. in Fässern.
2. in Flaschen . ...
c) Bier in Fässern und Flaschen
Anmerkung. Wenn der Importeur bei der Einfuhr von Bier
in Flaschen erklärt, die Flaschen innerhalb einer Frist von
drei Monaten wieder auszuführen, so wird ihm der 35 pro-
zentige Taraabzug für das Gewicht der Flaschen nicht gewährt,
dagegen von dem Zollamt, bei welchem die Einfuhr stattfand,
die Zahl der Flaschen in der betreffenden Sendung vorgemerkt
und im Falle der Wiederausfuhr einer gleichen oder geringeren
Anzahl von Bierflaschen innerhalb der obigen Frist, der auf
das Flaschengewicht entfallende Zoll und Trosarina von Bier
zurückvergütet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben.
Nach der Wahl des
Importeurs
Gewichtszölle
per Werthzölle
100 kg
Dinare. Prozent.
3 10
8 10
"frei —
6 8
— 8
6 10
20 10
3 10
2 10
0,5 10