Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

b) Möbel (auch Truhen) aus weichem Holz, ordinär angestrichen 
(auch ordinär bemalt mit Blumen, Verzierungen u. dergl.) und 
blos in Verbindung mit ordinären Strohgeflechten und Be- 
schlägen aus Eisen . . . . .. 
c) Tischler-, Drechsler- und andere Holzwaaren, angestrichen (mit 
Ausnahme der sub b genannten, lackirt, polirt, auch in Ver- 
bindung mit anderen gemeinen Materiallen 
Anmerkung. In diese Position gehören auch: Spielzeug aus 
Holz allein; Pfeifenrohre, Pfeifen und Zigarrenspitzen aus 
Holz allein; Stöcke ohne Verbindungen; Schirmgestelle nur 
in Verbindung mit Fischbein, Stahl u. dergl., ohne Ueber- 
züge; bronzirte und vergoldete Leisten und Rahmen daraus. 
5. Eisenbahnfahrzeuge 
6. Getränke und Flüssigkeiten. 
a) Wein: 
1. in Fässern . . .. ... 
2. in Flaschen.................................... 
b) gebrannte geistige Flüssigkeiten (Spiritus, Weingeist, Brannt- 
wein, Rum, Liqueurs): 
1. in Fässern. 
2. in Flaschen . ... 
c) Bier in Fässern und Flaschen 
Anmerkung. Wenn der Importeur bei der Einfuhr von Bier 
in Flaschen erklärt, die Flaschen innerhalb einer Frist von 
drei Monaten wieder auszuführen, so wird ihm der 35 pro- 
zentige Taraabzug für das Gewicht der Flaschen nicht gewährt, 
dagegen von dem Zollamt, bei welchem die Einfuhr stattfand, 
die Zahl der Flaschen in der betreffenden Sendung vorgemerkt 
und im Falle der Wiederausfuhr einer gleichen oder geringeren 
Anzahl von Bierflaschen innerhalb der obigen Frist, der auf 
das Flaschengewicht entfallende Zoll und Trosarina von Bier 
zurückvergütet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben. 
  
  
Nach der Wahl des 
Importeurs 
Gewichtszölle  
per Werthzölle 
100 kg 
Dinare. Prozent. 
3 10 
8 10 
"frei — 
6 8 
— 8 
6 10 
20 10 
3 10 
2 10 
0,5 10 
  
 
	        
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