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wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu
unterziehen „durch welche festzustellen sind:
1. die Veranlassung und Art des Unfalls,
2 die getödteten oder verletzten Personen,
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen,
4. der Verbleib der verletzten Personen)
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche
nach §. 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können.
§. 54.
An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Vertreter der
Genossenschaft, der von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete
oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevollmächtigte (§. 45),
sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person oder durch einen
Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Bevollmäch-
tigten der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer von der Einleitung der
Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen
getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die
Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand be-
ziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten.
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen.
§. 55.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Untersuchung des
Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu
bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die
Festsetzung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von
den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag
Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.
§. 56.
Bei den im §. 51 Absfatz 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen
der §§. 53 bis 55 vorzunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten
der Krankenkasse (§. 45) festzusetzen hat.
Entscheidung der Vorstände.
§. 57.
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Ver-
sicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vor-
stand der Sektion, wenn es sich handelt