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(Nr. 1621.) Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr
noch zu duldenden Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte
und Waagen von der absoluten Richtigkeit. Vom 27. Juli 1885.
Auf Grund der Bestimmungen im Artikel 10 der Maaß- und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und des Gesetzes vom 11. Juli
1884, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115), hat der Bundesrath nach Vernehmung der
Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission folgenden Beschluß gefaßt:
§. 1.
Die äußersten Grenzen der bei Maaßen und Meßwerkzeugen, Gewichten
und Waagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der
absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Minder stattfinden dürfen,
werden wie folgt bestimmt.
I. Längenmaaße.
A. Fehlergrenze der Gesammtlänge.
Bei metallenen Maaßen von
10 bis einschließlich 7 Meter Länge 6 Millimeter
6 " 4 4 "
3 und 2 Meter Länge . . . . 2 "
1 Meter Länge . . . .. . ..... 1 "
0,5 " "..................... ½ "
0,2 . . . . . . . . . . . . ½ "
0,1 . . . . . . ½ "
Bei den Maaßen aus Elfenbein, hartem Holz u. s. w. von
0,5, 0,2 und 0,1 Meter Länge ... ½ Millimeter.
Bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), sowie bei hölzernen Maaßstäben
für Langwaaren und bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von
10 bis einschließlich 7 Meter Länge 12 Millimeter
6 " 4 " ...... 8 "
3 und 2 Meter Länge.............. 4 "
1 Meter Länge. .. .. . .. . . .. .. . . . . .. 2 "
0,5 " . . . . . . . . . . . 1 ½ "
Reichs-Gesetzbl. 1885. 50