Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 273 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 28. 
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß- 
Lothringen. S. 273. 
  
(Nr. 1623.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 28. September 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
thun kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir Unseren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter z. D. 
Chlodwig Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinz von Ratibor und Corvey, 
zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen 
Wir demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, 
betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. 
S. 165), die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht dem 
Staatsoberhaupte vorbehalten sind: 
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreis- 
tagen; 
die Berufung, sowie die Schließung der Bezirkstage und der 
Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- 
tage und der Kreistage; 
die Feststellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen der 
Bezirke; 
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden; 
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen; 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1885.
	        
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