Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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ländischer unverzollter Waaren bestimmte (vergl. §. 6 Absatz 1), über- 
geführt, oder 
4. über die Zollgrenze ausgeführt werden. 
Als steuerfreie Niederlage für Zucker im Sinne der Ziffer 3 und des §. 6 
Absatz 1 kann mit Bewilligung der Steuerbehörde auch das Fabriklager be- 
nutzt werden. 
Alle näheren Bestimmungen bezüglich der Abfertigung des Zuckers in den 
freien Verkehr und bezüglich der Fälle Ziffer 1 bis 4, namentlich auch bezüglich 
der weiteren Steuerbehandlung des Zuckers in dem Falle Ziffer 3, trifft der 
Bundesrath. 
Entsteht in Bezug auf eine Zuckerfabrik, nachdem wegen einer in derselben 
vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist, der Verdacht heimlicher 
Wegbringung von Zucker, so kann die Steuerbehörde eine Verstärkung der Steuer- 
aufsicht auf Kosten des Fabrikinhabers anordnen. 
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe 
an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundes- 
rath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, 
daß der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge 
für den Kopf nicht überschreiten darf. 
3. Buchführung der Inhaber von Zuckerfabriken. 
§. 38. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten 
Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zucker- 
stoffe und der gewonnenen Produkte, sowie über die am 31. Juli jedes Jahres 
vorhandenen Bestände an Zucker nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden 
Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten be- 
reitzuhalten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer- 
behörde einzureichen. 
Die besonderen Fabrikbücher, welche außerdem über den Verbrauch an 
Zuckerstoffen, die Produktion und den Absatz von Zucker geführt werden, sind 
auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vor- 
zulegen. 
  
Vierter Abschnitt. 
Kontrole über die Fabriken von Stärkezucker und 
gleichgestellte Fabriken. 
§. 39. 
Die Inhaber von Syrupraffinerien, von Stärkezucker- oder Stärkesyrup- 
fabriken, von Maltose- oder Maltosesyrupfabriken, sowie von gewerblichen Be- 
trieben, in denen steuerfrei aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen
	        
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