Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 30. 
1. Solange der Militärfahrplan (§. 8) noch nicht in Kraft gesetzt ist, 
wird der Maschinendienst für die Militärtransporte von den Eisenbahnverwaltungen 
geregelt; auf Wunsch vermittelt die Militär-Eisenbahnbehörde etwa nothwendige 
Aushülfe. 
2. Zur Durchführung des Militärfahrplans wird der Maschinendienst 
von den Militär-Eisenbahnbehörden im Ganzen geregelt. Jedes Liniengebiet 
bildet eine besondere Gemeinschaft, an der sich die einzelnen Eisenbahnverwaltungen 
nach Maßgabe ihrer Längenentwickelung und ihrer militärischen Inanspruchnahme 
im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem Maschinenbestande betheiligen. 
3. Bei Ermittelung des verfügbaren Bestandes wird auf die Leistungs- 
fähigkeit der einzelnen Maschinenklassen für Militärzüge und auf die, besonderen 
Zwecken dienenden Maschinen Rücksicht genommen; es wird ein erfahrungsmäßiger 
Reparaturstand (im Allgemeinen 20 Prozent) zurückgerechnet, und andererseits dem 
Bedarfe für die planmäßige Durchführung der Züge mit Zug-, Vorspann- und 
Hülfs- (Schiebe-) Maschinen noch eine mäßige Reserve hinzugeschlagen. 
4. Die Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Ausgleichungen 
innerhalb ihres Bereichs. Für weiter erforderliche Ausgleichungen bleibt in dem 
Maschinenbestande der durch die Militärtransporte zur Zeit weniger in Anspruch 
genommenen Eisenbahnverwaltungen eine allgemeine Maschinenreserve zur Ver- 
fügung. Muß zu diesem Zweck auf die Bestände anderer, im Friedensbetriebe 
(§. 4, ₃) befindlicher Eisenbahnen zurückgegriffen werden, so tritt die Militär- 
Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung (§. 14, ₂). 
5. Die von den Eisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aushülfe ab- 
zugebenden Maschinen werden von dem Personal der abgebenden Verwaltung 
geführt. 
6. Der Entwurf zum Maschinendienst für den Militärfahrplan muß von 
jeder Eisenbahnverwaltung stets bereit gehalten werden; er muß Bestand, Bedarf 
und Dienstwechsel mit Diensteintheilung der Maschinen nachweisen. 
Die Zugkraft wird für jede Strecke mit Beachtung von §§. 4, ₂ und 32, ₃ 
besonders festgestellt. Um den Bedarf durch bessere Ausnutzung der Zugkraft zu 
mindern und den Dienst des Maschinenpersonals zu erleichtern, führen nöthigen- 
falls die Militär-Eisenbahnbehörden eine angemessene Veränderung der Maschinen- 
strecken durch Verlegung oder Verschmelzung der Maschinenwechselstationen im Ein- 
vernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen herbei. 
7. Die Miethe für abgegebene Maschinen wird von der Verwaltung ge- 
tragen, auf deren Strecke die Maschine Dienst thut; von mehreren an den 
Maschinenstrecken betheiligten Verwaltungen nach Längenantheilen. 
8. Die Eisenbahnverwaltungen haben nach den bezüglichen Mittheilungen 
der Militär-Eisenbahnbehörden das Speisewasser für eine dauernde Durchführung 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 7 
Maschinendienst.
	        
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