Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  30.

1.  Solange  der  Militärfahrplan  (§.  8)  noch  nicht  in  Kraft  gesetzt  ist,
wird  der  Maschinendienst  für  die  Militärtransporte  von  den  Eisenbahnverwaltungen
geregelt;  auf  Wunsch  vermittelt  die  Militär-Eisenbahnbehörde  etwa  nothwendige
Aushülfe.

2.  Zur  Durchführung  des  Militärfahrplans  wird  der  Maschinendienst
von  den  Militär-Eisenbahnbehörden  im  Ganzen  geregelt.  Jedes  Liniengebiet
bildet  eine  besondere  Gemeinschaft,  an  der  sich  die  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen
nach  Maßgabe  ihrer  Längenentwickelung  und  ihrer  militärischen  Inanspruchnahme
im  Gebiete  der  einen  oder  anderen  Linie  mit  ihrem  Maschinenbestande  betheiligen.

3.  Bei  Ermittelung  des  verfügbaren  Bestandes  wird  auf  die  Leistungsfähigkeit
  der  einzelnen  Maschinenklassen  für  Militärzüge  und  auf  die,  besonderen
Zwecken  dienenden  Maschinen  Rücksicht  genommen;  es  wird  ein  erfahrungsmäßiger
Reparaturstand  (im  Allgemeinen  20  Prozent)  zurückgerechnet,  und  andererseits  dem
Bedarfe  für  die  planmäßige  Durchführung  der  Züge  mit  Zug-,  Vorspann-  und
Hülfs- (Schiebe-)  Maschinen  noch  eine  mäßige  Reserve  hinzugeschlagen.

4.  Die  Linien-Kommandanturen  regeln  die  danach  nöthigen  Ausgleichungen
innerhalb  ihres  Bereichs.  Für  weiter  erforderliche  Ausgleichungen  bleibt  in  dem
Maschinenbestande  der  durch  die  Militärtransporte  zur  Zeit  weniger  in  Anspruch
genommenen  Eisenbahnverwaltungen  eine  allgemeine  Maschinenreserve  zur  Verfügung.
  Muß  zu  diesem  Zweck  auf  die  Bestände  anderer,  im  Friedensbetriebe
(§.  4,  ₃)  befindlicher  Eisenbahnen  zurückgegriffen  werden,  so  tritt  die  Militär-Eisenbahnbehörde
  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  in  Verbindung  (§.  14, ₂).

5.  Die  von  den  Eisenbahnverwaltungen  zur  gegenseitigen  Aushülfe  abzugebenden
  Maschinen  werden  von  dem  Personal  der  abgebenden  Verwaltung
geführt.

6.  Der  Entwurf  zum  Maschinendienst  für  den  Militärfahrplan  muß  von
jeder  Eisenbahnverwaltung  stets  bereit  gehalten  werden;  er  muß  Bestand,  Bedarf
und  Dienstwechsel  mit  Diensteintheilung  der  Maschinen  nachweisen.

Die  Zugkraft  wird  für  jede  Strecke  mit  Beachtung  von  §§.  4, ₂  und  32, ₃
besonders  festgestellt.  Um  den  Bedarf  durch  bessere  Ausnutzung  der  Zugkraft  zu
mindern  und  den  Dienst  des  Maschinenpersonals  zu  erleichtern,  führen  nöthigenfalls
  die  Militär-Eisenbahnbehörden  eine  angemessene  Veränderung  der  Maschinenstrecken
  durch  Verlegung  oder  Verschmelzung  der  Maschinenwechselstationen  im  Einvernehmen
  mit  den  Eisenbahnverwaltungen  herbei.

7.  Die  Miethe  für  abgegebene  Maschinen  wird  von  der  Verwaltung  getragen,
  auf  deren  Strecke  die  Maschine  Dienst  thut;  von  mehreren  an  den
Maschinenstrecken  betheiligten  Verwaltungen  nach  Längenantheilen.

8.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  nach  den  bezüglichen  Mittheilungen
der  Militär-Eisenbahnbehörden  das  Speisewasser  für  eine  dauernde  Durchführung
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Maschinendienst.