Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Wird  dem  Antrage  auf  Ueberweisung  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung
in  der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an
welchem  der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

§.  47.

Aenderungen,  welche  für  die  Abschätzung  des  Betriebes  (§.  34)  von  Bedeutung
  sind,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  anzumelden  (§.  24
Ziffer  6).

Ueber  die  Anmeldung  von  Aenderungen,  welche  für  die  Veranlagung  des
Betriebes  zu  den  Gefahrenklassen  (§.  35)  von  Erheblichkeit  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammlung
  Bestimmung  zu  treffen,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt
wird.  Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Bestimmungen  dem  Vorstande  oder  dem  Ausschusse  übertragen  werden,  welchem
die  Aufstellung  und  Aenderung  des  Gefahrentarifs  obliegt.

Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  zu  ertheilenden  Bescheid  des
zuständigen  Genossenschaftsorgans  steht  dem  betheiligten  Mitgliede  der  Genossenschaft
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.

IV.  Vertretung  der  Versicherten.

§.  48.

Zur  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  der  Schiedsgerichte,  zur  Begutachtung
  der  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Vorschriften  und  zur
Wahl  von  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts  werden
Vertreter  der  Versicherten  gewählt.

V.  Schiedsgerichte.

§.  49.

Für  den  Bezirk  der  Berufsgenossenschaft  oder,  sofern  dieselbe  in  Sektionen
eingetheilt  ist,  jeder  Sektion  wird  ein  Schiedsgericht  errichtet.

Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  statt  eines  Schiedsgerichts  deren
mehrere  nach  Bezirken  gebildet  werden.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,
  zu  welchem  der  Bezirk  des  Schiedsgerichts  gehört,  oder  sofern  der  Bezirk
über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,  im  Einvernehmen  mit  den
betheiligten  Zentralbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt.

§.  50.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und  aus  vier
Beisitzern.